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Lugano-Übereinkommen 1988 [außer Kraft] / Art. 17

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(1) 1Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. 2Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden

 

1.

schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

 

2.

in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

 

3.

im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

3Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt.

 

(2) Ist in schriftlich niedergelegten "trust"-Bedingungen bestimmt, daß über Klagen gegen einen Begründer, "trustee" oder Begünstigten eines "trust" ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschließlich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des "trust" handelt.

 

(3) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in "trust"-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 ode...

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