Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV Nr. 29, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Bayern, 18.09.2008 i.d.F. vom 23.02.2009 (AVE-Anfang: 01.12.2009; AVE-Ende: 31.03.2010)
Nummer: 25602.069
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 23. Februar 2009
Vorgänger: 25602.062
Nachfolger: 25602.072
AVE
AVE Anfang 01. Dezember 2009
AVE Ende 31. März 2010
Fundstelle: Bundesanzeiger AT vom 03. Juli 2020
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
Vom 16. Juni 2020
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wurde im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern der
Lohntarifvertrag Nr. 29 einschließlich Ausbildungsvergütung und Protokollnotizen 1 bis 3 vom 18. September 2008 sowie der Protokollnotiz 4 vom 23. Februar 2009 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern
– erstmals kündbar zum 31. März 2010 –,
abgeschlossen zwischen
dem damaligen Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., heute Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Bayern, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Bayern, Schwanthalerstraße 64, 80336 München,
mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für den Freistaat Bayern;
fachlich: für alle in Bayern tätigen Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle in Bayern befindlichen Objekte;
persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich geringfügig Beschäftigter nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die in Bayern eingesetzt werden.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wurde wie folgt eingeschränkt:
Die in § 5 geregelten Lohngruppen 4, 5, 6 Buchstabe c bis g und 10 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Eine zustimmende Befassung der zuständigen Staatsministerin oder ihres Staatssekretärs im Sinne des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 – 10 ABR 33/15 – war nicht erfolgt. Der oben genannte Tarifvertrag wird daher hiermit auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden war,
mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 mit den oben genannten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Diese Allgemeinverbindlicherklärung tritt an die Stelle der Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. Dezember 2009 (BAnz. 2010 S. 172) und schließt das mit Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. September 2009 eingeleitete Verfahren ab.
Der Tarifvertrag wurde durch den Lohntarifvertrag Nr. 30 vom 7. Juni 2010 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Bayern mit Wirkung vom 1. April 2010 abgelöst.
Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für welche der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich war, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (d. h. die Papier-, die Vervielfältigungs- bzw. Druckkosten und das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Bayerische Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Lohntarifvertrag Nr. 29 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Bayern
vom 18. September 2008
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Bayern
- einerseits -
und der
ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
Landesbezirk Bayern
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Lohntarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für den Freistaat Bayern; |
b) |
fachlich: für alle in Bayern tätigen Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle in Bayern befindlichen Objekte; |
c) |
persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer, einschl. geringfügig Beschäftigter nach § 8 Absatz 1 SGB IV, die in Bayern eingesetzt werden. |
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl f...