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Lohntarifvertrag Kerntechnische Anlagen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Niedersachsen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV für Kerntechnische Anlagen, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Niedersachsen, 17.11.2010 (AVE-Anfang: 01.11.2010; AVE-Ende: 30.09.2012)

Nummer: 25607.040

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Niedersachsen

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 17. November 2010

Vorgänger: 25607.034

Nachfolger: 25607.042

AVE
AVE Anfang 01. November 2010
AVE Ende 30. September 2012

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 55 vom 07. April 2011

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 22. März 2011

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmach7ung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert furch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen

der Lohntarifvertrag Kerntechnische Anlagen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Niedersachsen vom 17. November 2010

mit Wirkung vom 1. November 2010 mit den weiter unten stehenden Maßgaben für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:

  1. Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird ausgenommen: in § 8 der Satz 3.
  2. Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis: § 7 Erlöschen von Ansprüchen bezieht sich nur auf diesen Lohntarifvertrag.

Unterzeichnet:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Lohntarifvertrag Kerntechnische Anlagen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Niedersachsen

vom 17. November 2010

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,

Landesgruppe Niedersachsen

- einerseits -

und der

ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,

Landesbezirk Niedersachsen-Bremen

- andererseits -

wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich: für die kerntechnischen Anlagen, Baustellen, Zwischenlager und Endlager in Niedersachsen

fachlich: für Betriebe, die Sicherheits- und Bewachungsaufgaben wahrnehmen

persönlich: für gewerbliche Mitarbeiter im Werkschutz in kerntechnischen Anlagen, Baustellen, Zwischen- und Endlagern sowie in diesem Tarifvertrag tarifierte Tätigkeiten, die beim Rückbau ausgeübt werden

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.

§ 2 Eingruppierung

Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen und ausgeführten Tätigkeiten. Eingruppierungen werden im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Betriebsrat vorgenommen.

§ 3 Entgeltgruppen Werkschutz

 

A 1

Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK oder einer gleichwertigen Ausbildung in den ersten 6 Monaten der Betriebszugehörigkeit.

 

A 2

Werkschutzleute vor Ablegung einer Prüfung gemäß Prüfungsordnung einer IHK und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten.

 

A 3

Werkschutzleute, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss vom 31. August 1982 (BGBl. IS. 1232) geprüfte Werkschutzfachkräfte sind oder Werkschutzmitarbeiter mit gleichwertiger Prüfung, in den ersten 6 Monaten der Betriebszugehörigkeit.

 

A 4

Werkschutzleute, die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss vom 31. August 1982 (BGBl. IS. 1232) geprüfte Werkschutzfachkräfte sind oder Werkschutzmitarbeiter mit gleichwertiger Prüfung mit mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit.

 

A 5

Stellvertretende Schichtführer

 

A 6

Schichtführer

§ 4 Entgelttabelle

Entgeltgruppe

Stundengrundlohn in EUR

ab 1. 11.2010

Stundengrundlohn in EUR

ab 1. 11.2011
A 1 13,02 13,38
A 2 14,16 14,56
A 3 13,68 14,06
A 4 15,19 15,62
A 5 15,76 16,20
A 6 16,04 16,49

§ 5 Zuschläge und Zulagen

Werkschutzleute, die in die nebenberufliche Werkfeuerwehr bestellt sind, erhalten eine monatliche Zulage.

Truppmann EUR 57,00
Truppführer/Gruppenführer EUR 70,00
Zugführer EUR 84,50

Bei Tätigkeit unter schwerem Atemschutz wird als Zuschlag 65 % des Grundlohnes bezahlt. Berechnungsgrundlage ist der Grundlohn der Entgeltgruppe A 4.

Hundeführer, die den Dienst mit Wachhunden ausüben, erhalten nach Ablegung einer Prüfung eine Zulage von EUR 0,40 pro Stunde.

Dem Hundeführer ist innerhalb eines halben Jahres Gelegenheit zu einer Prüfung zu geben.

§ 6 Reinigungspauschale

Der Arbeitnehmer erhält für die Reinigung der Bekleidung eine monatliche Pauschale von 17,50 EUR netto.

§ 7 Erlöschen von Ansprüchen

Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer, einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind...

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Lohn-TV für Kerntechnische Anlagen, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Niedersachsen, 10.11.2008 (AVE-Anfang: 24.02.2009; AVE-Ende: 31.10.2010)

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