Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Hamburg, 11.02.2015 (AVE-Anfang: 01.01.2015, AVE-Ende 31.12.2016)
Nummer: 25605.029
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Hamburg
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 11. Januar 2015
Vorgänger: 25605.027
Nachfolger: 25605.030
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2015
AVE Ende 31. Dezember 2016
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 16. September 2015
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 26. August 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Freien und Hansestadt Hamburg
der Lohntarifvertrag vom 11. Februar 2015 – gültig ab 1. Januar 2015 – einschließlich Ausbildungsvergütung sowie Protokollnotizen 1 und 2
– kündbar zum 31. Dezember 2016 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Hamburg, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg – einerseits –
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg – andererseits –
mit Wirkung vom 1. Januar 2015 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg;
fachlich: für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen;
persönlich: für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
- Soweit der Tarifvertrag Stundenlöhne von 8,50 Euro tarifiert, sind diese von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. Hier besteht auf Grund des bundesweiten Mindestlohns kein weitergehendes öffentliches Interesse.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Ferner wird § 7 Nummer 3 von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg
vom 11. Februar 2015
gültig ab 1. Januar 2015
zwischen dem
BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT (BDSW),
Landesgruppe Hamburg
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
Landesbezirk Hamburg
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg |
b) |
fachlich: für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen |
c) |
persönlich: für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer. |
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Frauen und Männer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
§ 2 Löhne
Für die gewerblichen Sicherheitsmitarbeiter werden nachstehende Stundengrundlöhne vereinbart:
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ab 01.01.2015 |
ab 01.04.2015 |
ab 01.01.2016 |
€ / Std |
€ / Std |
€ / Std |
I. |
INTERVENTIONSDIENST / REVIERDIENST |
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Sicherheitsmitarbeiter im Interventions- und Revierdienst |
8,50 |
8,50 |
9,00 |
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II. |
OBEJEKTSCHUTZDIENST / SEPARATWACHDIENST |
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1. |
Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- /Separatwachdienst |
8,50 |
8,50 |
9,00 |
2. |
Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst Persönliche Voraussetzung: Erfolgreich abgelegte Prüfung als Werkschutzfachkraft vor einer Industrie- und Handelskammer oder Handelskammer oder als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft. Der Einsatz im Werkschutzdienst erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder ist arbeitsvertraglich vereinbart. |
10,05 |
10,50 |
11,00 |
3. |
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit ... |