Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Hamburg, 15.12.2016 (AVE-Anfang: 01.01.2017)
Nummer: 25605.030
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Hamburg
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 15. Dezember 2016
Vorgänger: 25605.029
Nachfolger: 2560005.00031
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2017
Fundstellen: Bundesanzeiger vom 03. Juli 2017
Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2017
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 15. Juni 2017
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Freien und Hansestadt Hamburg
der Lohntarifvertrag vom 15. Dezember 2016 – gültig ab 1. Januar 2017 – einschließlich der Protokollnotizen 1 und 2 –
– kündbar zum 31. Dezember 2018 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Hamburg, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg
dem Fachverband Aviation im BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft
– einerseits –
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg
– andererseits –
mit Wirkung vom 1. Januar 2017 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: Für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg;
fachlich: Für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen;
persönlich: Für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer.
§ 7 Nummer 3 wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg
vom 15. Dezember 2016
gültig ab 1. Januar 2017
Zwischen der Tarifgemeinschaft des
BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT,
Landesgruppe Hamburg
und dem
Fachverband Aviation im BDSW
- einerseits -
sowie der
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
vertreten durch die Landesbezirksleitung Hamburg
- andererseits -
wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg |
b) |
fachlich: für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen |
c) |
für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer. |
Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Frauen und Männer gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.
§ 2 Löhne
Für die gewerblichen Sicherheitsmitarbeiter werden nachstehende Stundengrundlöhne vereinbart:
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ab 01.01.2017 |
ab 01.02.2017 |
ab 01.08.2018 |
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€ / Std |
€ / Std |
€ / Std |
I. |
INTERVENTIONSDIENST / REVIERDIENST |
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Sicherheitsmitarbeiter im Interventions- und Revierdienst |
9,00 |
9,50 |
10,00 |
II. |
OBJEKTSCHUTZDIENST / SEPARATWACHDIENST |
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1. |
Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz- / Separatwachdienst |
9,00 |
9,50 |
10,00 |
2. |
Sicherheitsmitarbeiter im Werkschutzdienst Persönliche Voraussetzung: Erfolgreich abgelegte Prüfung als Werkschutzfachkraft vor einer Industrie- und Handelskammer oder Handelskammer oder als Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft. Der Einsatz im Werkschutzdienst erfolgt auf Anordnung des Arbeitgebers oder ist arbeitsvertraglich vereinbart. |
11,00 |
11,40 |
11,80 |
3. |
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber in einer Funktion eingesetzt wird, für die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit fordert. |
11,00 |
11,40 |
11,80 |
4. |
Zulage für den Sicherheitsmitarbeiter mit eigenem Wachhu... |