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Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Hamburg, 15.12.2016 (AVE-Anfang: 01.01.2017)

Nummer: 25605.030

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Hamburg

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 15. Dezember 2016

Vorgänger: 25605.029

Nachfolger: 2560005.00031

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2017

Fundstellen: Bundesanzeiger vom 03. Juli 2017
Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2017

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Vom 15. Juni 2017

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Freien und Hansestadt Hamburg

der Lohntarifvertrag vom 15. Dezember 2016 – gültig ab 1. Januar 2017 – einschließlich der Protokollnotizen 1 und 2 –

– kündbar zum 31. Dezember 2018 –

abgeschlossen zwischen

dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Hamburg, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg

dem Fachverband Aviation im BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft

– einerseits –

und

der Vereinten Di...

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  • Besoldungsgesetz Hessen / Anlage V
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  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
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  • Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 51 - 58 Unterabschnitt 2 Mitbestimmung
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