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Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in Westfalen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 29.09.1994 (AVE-Anfang: 01.05.1994; AVE-Ende: 30.04.1995)

Nummer: 12013.061

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Bekleidungsindustrie

Tarifgebiet: Reg.-Bez. Arnsberg, Detmold, Münster

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 29. September 1994

Vorgänger: 12013.052

AVE
AVE Anfang 01. Mai 1994
AVE Ende 30. April 1995

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 58 vom 23. März 1995

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie in Westfalen

vom 7. Februar 1995

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

2. Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer vom 29. September 1994,

für die Bekleidungsindustrie in Westfalen,

 

mit Wirkung für

 

die Tarifverträge zu 2. […] vom 1. Mai 1994,

 

mit den Beschränkungsklauseln:

 

"Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt."

 

"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge zu Buchstaben b und c auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."

 

für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in Westfalen

vom 29. September 1994

Zwischen dem

Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie, Bielefeld

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Münster

wird folgender Lohntarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Räumlich: Für das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
Fachlich: Für die Betriebe der Bekleidungsindustrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe.
Persönlich: Für Arbeitnehmer, die eine der Arbeiterrentenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit ausüben.

§ 2 Lohngruppen, Lohnsätze

 

1.

Die Tariflohnsätze vom 1. Mai 1993 erhöhen sich ab 1. Mai 1994 um 1,4% in allen Lohngruppen als Ausgleich für die Arbeitszeitverkürzung. Ab dem 1. Dezember 1994 erhöhen sich die Lohnsätze um 2%.

 

Die geltenden Lohnsätze ergeben sich aus der Anlage I (Lohngruppen und Lohnsätze) zu diesem Tarifvertrag.

 

Sie sind Bestandteil dieses Tarifvertrages.

 

2.

Für die Einstufung in die Lohngruppen gilt der Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie vom 30. Juni 1993 mit den Bestimmungen des noch fortgeltenden LRTV vom 10. Juni 1992 einschließlich des Tätigkeitsverzeichnisses (Anlage I) i.d.F. vom 30.6.1993.

 

Zusätzlich werden die Richtbeispiele A Näharbeiten V 16. (neu: V B 15.), VI 2. (neu: VI B 3.) und VII 2. (neu: VII B 2.) des Tätigkeitsverzeichnisses zum LRTV in Kraft gesetzt.

 

Vorläufig nicht in Kraft gesetzt werden die §§ 5 und 9 LRTV vom 30. Juni 1993.

 

Auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien kann für Springertätigkeit nach § 7 Ziff. 5 im Leistungslohn das betriebliche Verfahren nach § 7 Ziff. 4 bis zum 30. April 1995 fortgeführt werden. Es bedarf der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.

 

3.

Die Ansprüche der Teilzeitbeschäftigten errechnen sich nach Maßgabe ihrer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit im Verhältnis zur tariflichen Arbeitszeit.

§ 3 Laufzeit

 

1.

Dieser Tarifvertrag tritt mit dem 1. Mai 1994 in Kraft.

 

2.

Er kann mit zweimonatiger Frist frühestens zum 30. April 1995 gekündigt werden.

 

3.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, während der Kündigungsfrist in Verhandlungen zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages einzutreten.

Anlage I zum Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in Westfalen vom 29.9.1994

Lohngruppen und Lohnsätze

gültig ab 1.12.1994

Arbeitnehmer über 18 Jahre

Lohngruppe

Akkordrichtsatz

DM

Zeitlohn

DM

Fließende

Fertigung

DM
       
I 13,49 13,78 14,21
II 13,69 14,00 14,46
III 13,94 14,25 14,66
IV 14,46 14,74 15,18
V 14,99 15,42 15,67
VI 16,05 16,54 16,79
VII 17,22 17,80 17,96
       

Sonderlohngruppe (Zeitlohn) DM

a) Arbeiten in Küche und Kantine, Reinigungsarbeiten, Bedienen von Hilfsgeräten in Lager und Versand (z.B. Haubenmaschine; Verschnürmaschine ohne Heben der Pakete) 14,63
b) Arbeiten in Lager und Versand, soweit nicht zu a) oder e) gehörend 15,36
c) Boten, Wächter, Hofarbeiten 15,69
d) Pförtner, Heizer, Arbeiten an Abfallpressen 16,11
e) Schwere und/oder verantwortliche Versand- und Lagerarbeiten  
  z.B.  
  Annahme und/oder Ausgabe von Ober-, Futter- und Einlagestoffen und Verpackungsmaterial, unterteilt Ein...

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Lohn-TV, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 30.06.1993 (AVE-Anfang: 01.05.1993; AVE-Ende: 30.04.1994)
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