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Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Einzelhandel, Rheinland-Pfalz, 29.07.2000 (AVE-Anfang: 01.05.2000; AVE-Ende: 30.04.2001)

Nummer: 15310.076

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz

Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende

Datum: 29. Juli 2000

Vorgänger: 15310.070

Nachfolger: 15310.080

AVE
AVE Anfang 01. Mai 2000
AVE Ende 30. April 2001

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 238 vom 19. Dezember 2000

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel

vom 19. März 2001

Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

b) Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2000

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.

Beginn der Allgemeinverbindlichkeit für die Tarifverträge zu den Buchstaben a und b: 1. Mai 2000

Unterzeichnet:

Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit

Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz

vom 29. Juli 2000

Zwischen

dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V.

einerseits

und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft

Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar

Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen

Landesbezirk Rheinland-Pfalz

andererseits

wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Lohntarifvertrag gilt:

 

a)

räumlich für das Land Rheinland-Pfalz

 

b)

fachlich für alle Betriebe des Einzel- und Versandhandels einschließlich derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz haben, sowie für alle Betriebe des Tankstellen und Garagengewerbes

 

c)

persönlich für alle Arbeiter/innen und Auszubildenden, ausgenommen die Mitarbeiter/innen, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmer/innen berechtigt sind oder denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb überwiegend übertragene Unternehmerfunktionen eigenverantwortlich wahrnehmen.

§ 2 Lohngruppen

Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in nachstehende Lohngruppen eingruppiert.

Lohngruppe I

Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, z. B.

Abfüllen, Abwiegen, Abpacken, Etikettieren, Auffüllen, Aufwartekräfte, Putzkräfte, Spülhilfen, Hilfsarbeitern (Haus und Hof), Botin/Bote

Lohngruppe II

Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, jedoch Fertigkeiten oder besondere Geschicklichkeit bzw. Erfahrung erfordern, z. B.

Büffetkräfte, Hilfen in Imbißräumen, Milchbars, Kantinen und Küchen, Auszeichnen mit Kontrollfunktionen, Näher/in für einfache Arbeiten, Wächter/in, Arbeiter/in am Packtisch im Versandhandel.

Lohngruppe III

Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind, z. B.

Bedienen in Imbißräumen, Milchbars und Kantinen, Fahrstuhlführer/in, Elektrokarrenfahrer/in, Lagerarbeiter/in, Packer/in, Heizer/in, Beifahrer/in, Wagenpfleger/in, Bügler/in, Pförtner/in mit Empfangsaufgaben, Tankstellengehilfe/in, Endkontrolleur/in im Versandhandel, Packtischkontrolleur/in im Versandhandel, Kommissionierer/in im Versandhandel.

Lohngruppe IV

Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, wie sie nur durch eine der Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Ausbildung vermittelt werden, z. B.

 

a)

Servierpersonal (Garantielohn), Näher/in für schwierige Arbeiten u.a. Pelznäher/in, Schneider/in für DOB-Änderungen, Modist/in, Hubstapelfahrer/in, Garagenwart/in, Fotolaborant/in.

 

b)

Annonceuse/Annonceur, Beikoch/Beiköchin, Schneider/in für DOB-Anfertigungen, Schneider/in für Haka-Änderungen, Tankwart/in.

 

c)

Koch/Köchin, Konditor/in, Fleischer/in, Schneider/in für Haka-Änderungen, sowie für die Anfertigung von Damenmänteln und -kostümen, Kürschner/in, Raumausstatter/in, Elektriker/in, Maler/in, Schlosser/in, Schreiner/in, Rundfunk- und Fernsehtechniker/in, Kraftfahrer/in.

Lohngruppe V

Leiter/innen gewerblicher Arbeitsgruppen (Vorarbeiter/innen), denen mindestens 3 Arbeitnehmer/innen unterstellt sind, erhalten einen Funktionszuschlag von 15 % auf den Tarifsatz ihrer Lohngruppe, wenn sie eine Tätigkei...

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