Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Einzelhandel, Rheinland-Pfalz, 09.07.1998 (AVE-Anfang: 01.05.1998; AVE-Ende: 30.04.1999)
Nummer: 15310.066
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 09. Juli 1998
Vorgänger: 15310.062
Nachfolger: 15310.070
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1998
AVE Ende 30. April 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 6 vom 12. Januar 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 18. November 1998
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz die nachstehend bezeichneten Tarifverträge für den Bereich des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 1. Mai 1998 für allgemeinverbindlich erklärt:
b) |
Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 9. Juli 1998 |
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit die Tarifverträge auf andere Tarifverträge verweisen, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommenen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz
vom 9. Juli 1998
zwischen
dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V.
einerseits
und
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
Landesbezirk Rheinland-Pfalz
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar
andererseits
wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Lohntarifvertrag gilt:
- räumlich: für das Land Rheinland-Pfalz
- fachlich: für alle Betriebe des Einzel- und Versandhandels einschließlich derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb von Rheinland-Pfalz haben, sowie für alle Betriebe des Tankstellen- und Garagengewerbes
- persönlich: für alle ArbeiterInnen und Auszubildenden, ausgenommen die MitarbeiterInnen, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von ArbeitnehmerInnen berechtigt sind oder denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder die nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb überwiegend übertragene Unternehmerfunktionen eigenverantwortlich wahrnehmen.
§ 2 Lohngruppen
Die Arbeiterinnen werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in nachstehende Lohngruppen eingruppiert:
Lohngruppe I
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern, z.B.
Abfüllen, Abwiegen, Abpacken, Etikettieren, Auffüllen, Aufwartekräfte, Putzkräfte, Spülhilfen, HilfsarbeiterIn (Haus und Hof), Botin/Bote.
Lohngruppe II
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, jedoch Fertigkeiten oder besondere Geschicklichkeit bzw. Erfahrung erfordern, z.B.
Büffetkräfte, Hilfen in Imbißräumen, Milchbars, Kantinen und Küchen, Auszeichnen mit Kontrollfunktionen, Näherin für einfache Arbeiten, Wächterln, Arbeiterin am Packtisch im Versandhandel.
Lohngruppe III
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die keine Ausbildung erfordern, in der Regel jedoch mit körperlich schwerer Arbeit verbunden sind, z.B.
Bedienen in Imbißräumen, Milchbars und Kantinen, Fahrstuhlführerln, ElektrokarrenfahrerIn, LagerarbeiterIn, PackerIn, HeizerIn, BeifahrerIn, Wagenpflegerln, Büglerln, PförtnerIn mit Empfangsaufgaben, TankstellengehilfIn, EndkontrolleurIn im Versandhandel, PacktischkontrolleurIn im Versandhandel, KommissioniererIn im Versandhandel.
Lohngruppe IV
Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die Kenntnisse erfordern, wie sie nur durch eine der Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Ausbildung vermittelt werden, z.B.
a) |
Servierpersonal (Garantielohn), Näherin für schwierige Arbeiten u.a. PelznäherIn, SchneiderIn für DOB-Änderungen, ModistIn, HubstaplerfahrerIn, GaragenwartIn, FotolaborantIn. |
b) |
Annonceuse/Annonceur, Beikoch/Beiköchin, SchneiderIn für DOB-Anfertigungen, SchneiderIn für Haka-Änderungen, TankwartIn. |
c) |
Koch/Köchin, KonditorIn, FleischerIn, SchneiderIn für Haka-Änderungen, sowie für die Anfertigung von Damenmänteln und -kostümen, KürschnerIn, RaumausstatterIn, ElektrikerIn, MalerIn, SchlosserIn, SchreinerIn, Rundfunk- und FernsehtechnikerIn, KraftfahrerIn. |
Lohngruppe V
Leiterinnen gewerblicher Arbeitsgruppen (VorarbeiterInnen), denen mindestens 3 ArbeitnehmerInnen unterstellt sind, erhalten einen Funktionszuschlag von 15% auf den Tarifsatz ihrer Lohngruppe, wenn sie eine Tätigkeit nach den Lohngruppen I bis III ausüben.
LeiterInnen gewerblicher Arbeitsgruppen, die eine ...