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Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, 10.03.2005 (AVE-Anfang: 01.06.2005; AVE-Ende: 31.05.2007)

Nummer: 25601.045

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 10. März 2005

Vorgänger: 25601.041

Nachfolger: 25601.048

AVE
AVE Anfang 01. Juni 2005
AVE Ende 31. Mai 2007

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 21 vom 31. Januar 2006

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

vom 21. Dezember 2005

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung nebst Protokollnotizen 2 und 3 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg vom 10. März 2005

mit Wirkung vom 1. Juni 2005

jedoch § 2 Buchstabe e, Buchstabe n 4. Aufzählung und § 4 mit Wirkung vom 9. September 2005, mit der weiter unten stehenden Einschränkung für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Lohntarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg

Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg

vom 10. März 2005

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V,

Landesgruppe Baden-Württemberg

- einerseits -

und der

Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,

Landesbezirk Baden-Württemberg, Stuttgart

- andererseits -

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

räumlich:

für das Land Baden-Württemberg

fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes

persönlich:

für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer

Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.

§ 2 Löhne

   

ab 1.6.2005

Euro

an 1.6.2006

Euro
Der Stundengrundlohn beträgt für    
       
a) Separatwachdienst    
a.1

Separatwachmänner/-frauen

ohne Werkschutzlehrgänge
7,59 7.71
a.2

Separatwachmänner/-frauen

mit Werkschutzlehrgang I
7,69 7.81
a.3

Separatwachmänner/-frauen

mit Werkschutzlehrgang II
7,79 7,91
 

Separatwachmänner/-frauen der Lohngruppe a), die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgreich an Werkschutzlehrgang I, bzw. I und II teilgenommen haben, erhalten ab dem 1. des Folgemonats einen Grundlohn gemäß a.2, resp. a.3

Die Werkschutzausbildung muss der Prüfungsordnung zur Geprüften Werkschutzfachkraft entsprechen. Die Werkschutzausbildung muss je Lehrgang mindestens 32 zusammenhängende Unterrichtsstunden enthalten.
   
b) Messe- und Veranstaltungsdienste 7,59 7,71
c)

Separatwachmänner/-frauen in

Notrufzentralen
9,04 9,18
d)

Separatwachmänner/-frauen mit Abschluss

IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft und Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werden, für das der Arbeitgeber die IHK-Ausbildung voraussetzt
9,79 9,95
e)

Fachkräfte für Schutz und Sicherheit

Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werden, für das der Arbeitgeber die Fachausbildung für Schutz und Sicherheit voraussetzt
11,50 11,50
f)

Flughafenkontrollpersonal

eingesetzt gem. §§ 5, 8 und 9 Luftsicherheitsgesetz sowie sonstige Tätigkeiten an zivilen Flughäfen
10,58 10,75
 

Flughafenkontrollpersonal mit Abschluss

IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft eingesetzt gem. §§ 5, 8 und 9 Luftsicherheitsgesetz sowie sonstige Tätigkeiten an zivilen Flughäfen
11,26 11,44
 

Bereitschaftsdienst an Flughäfen

für eine 8-Stunden-Schicht / je Schicht

pauschal
26,00 26,00
g) Revierwachmänner/-frauen 8,23 8,36
h)

Separatwachmänner/-frauen

in militärischen Objekten
   
 

von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde

(ohne Konsolenbediener im Betreibermodell)
10,67 10,84
 

von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde

(als Konsolenbediener im Betreibermodell)
11,17 11,35
  von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde 6,24 6,34
 

Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr

für eine 12 Stunden-Schicht / je Schicht

pauschal
26,00 26,00
i)

Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten

die als Diensthundeführer/innen eingesetzt werden
   
  von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde; 10,67 10,84
 

bei Hundeführung: Zulage pro Schicht

pauschal
10,00 10,00
  v...

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