Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Baden-Württemberg, 10.03.2005 (AVE-Anfang: 01.06.2005; AVE-Ende: 31.05.2007)
Nummer: 25601.045
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 10. März 2005
Vorgänger: 25601.041
Nachfolger: 25601.048
AVE
AVE Anfang 01. Juni 2005
AVE Ende 31. Mai 2007
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 21 vom 31. Januar 2006
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 21. Dezember 2005
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütung nebst Protokollnotizen 2 und 3 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg vom 10. März 2005
mit Wirkung vom 1. Juni 2005
jedoch § 2 Buchstabe e, Buchstabe n 4. Aufzählung und § 4 mit Wirkung vom 9. September 2005, mit der weiter unten stehenden Einschränkung für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen des Lohntarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg
vom 10. März 2005
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V,
Landesgruppe Baden-Württemberg
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
Landesbezirk Baden-Württemberg, Stuttgart
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg
fachlich: für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes
persönlich:
für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer
Alle Bezeichnungen gelten für Männer sowie für Frauen.
§ 2 Löhne
|
|
ab 1.6.2005 Euro |
an 1.6.2006 Euro |
Der Stundengrundlohn beträgt für |
|
|
|
|
|
|
a) |
Separatwachdienst |
|
|
a.1 |
Separatwachmänner/-frauen ohne Werkschutzlehrgänge |
7,59 |
7.71 |
a.2 |
Separatwachmänner/-frauen mit Werkschutzlehrgang I |
7,69 |
7.81 |
a.3 |
Separatwachmänner/-frauen mit Werkschutzlehrgang II |
7,79 |
7,91 |
|
Separatwachmänner/-frauen der Lohngruppe a), die auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgreich an Werkschutzlehrgang I, bzw. I und II teilgenommen haben, erhalten ab dem 1. des Folgemonats einen Grundlohn gemäß a.2, resp. a.3 Die Werkschutzausbildung muss der Prüfungsordnung zur Geprüften Werkschutzfachkraft entsprechen. Die Werkschutzausbildung muss je Lehrgang mindestens 32 zusammenhängende Unterrichtsstunden enthalten. |
|
|
b) |
Messe- und Veranstaltungsdienste |
7,59 |
7,71 |
c) |
Separatwachmänner/-frauen in Notrufzentralen |
9,04 |
9,18 |
d) |
Separatwachmänner/-frauen mit Abschluss IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft und Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werden, für das der Arbeitgeber die IHK-Ausbildung voraussetzt |
9,79 |
9,95 |
e) |
Fachkräfte für Schutz und Sicherheit Fachkraft für Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber an einem Objekt eingesetzt werden, für das der Arbeitgeber die Fachausbildung für Schutz und Sicherheit voraussetzt |
11,50 |
11,50 |
f) |
Flughafenkontrollpersonal eingesetzt gem. §§ 5, 8 und 9 Luftsicherheitsgesetz sowie sonstige Tätigkeiten an zivilen Flughäfen |
10,58 |
10,75 |
|
Flughafenkontrollpersonal mit Abschluss IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft eingesetzt gem. §§ 5, 8 und 9 Luftsicherheitsgesetz sowie sonstige Tätigkeiten an zivilen Flughäfen |
11,26 |
11,44 |
|
Bereitschaftsdienst an Flughäfen für eine 8-Stunden-Schicht / je Schicht pauschal |
26,00 |
26,00 |
g) |
Revierwachmänner/-frauen |
8,23 |
8,36 |
h) |
Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten |
|
|
|
von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde (ohne Konsolenbediener im Betreibermodell) |
10,67 |
10,84 |
|
von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde (als Konsolenbediener im Betreibermodell) |
11,17 |
11,35 |
|
von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde |
6,24 |
6,34 |
|
Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr für eine 12 Stunden-Schicht / je Schicht pauschal |
26,00 |
26,00 |
i) |
Separatwachmänner/-frauen in militärischen Objekten die als Diensthundeführer/innen eingesetzt werden |
|
|
|
von der 1. bis einschl. 12. Schichtstunde; |
10,67 |
10,84 |
|
bei Hundeführung: Zulage pro Schicht pauschal |
10,00 |
10,00 |
|
v... |