Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 20.01.2000 (AVE-Anfang: 01.05.2000; AVE-Ende: 30.04.2001)
Nummer: 21201.188
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 20. Januar 2000
Vorgänger: 21201.181
Nachfolger: 21201.203
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2000
AVE Ende 30. April 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 87 vom 09. Mai 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk
vom 7. April 2000
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 20. Januar 2000
für das Gebäudereiniger-Handwerk in Nordrhein-Westfalen
mit Wirkung vom 1. Mai 2000 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk in Nordrhein-Westfalen
vom 20. Januar 2000
Zwischen
dem Landesinnungsverband des
Gebäudereiniger-Handwerks für das Land NRW
Frankenwerft 35, 50667 Köln
- einerseits -
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Landesverband Nordrhein
Sonnenstr. 10, 40227 Düsseldorf
– andererseits –
der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Landesverband Westfalen
Kreuzstr. 22, 44139 Dortmund
wird nachstehender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
I. Räumlich: Das Land Nordrhein-Westfalen.
II. Fachlich: Alle Betriebe des Gebäudereiniger-Handwerks.
III. Persönlich: Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
§ 2 Lohngruppen und Löhne
Es gelten folgende Lohngruppen und Löhne ab 1.5.2000:
Tätigkeitsbereich 1
Glasreinigung und Gebäudeaußenreinigung
Fachvorarbeiter/innen |
11 5% |
DM 25,24 |
Facharbeiter/innen (Ecklohn A) |
100 % |
DM 21,95 |
Reiniger/innen (Ecklohn A) |
90 % |
DM 19,76 |
Helfer/innen (Ecklohn A) |
85 % |
DM 18,66 |
Tätigkeitsbereich 2
Unterhaltsreinigung und Gebäudeinnenreinigung
Reiniger/innen (Ecklohn B) |
100 % |
DM 14,82 |
Vorarbeiter/innen (Ecklohn B) |
110 % |
DM 16,30 |
Vorarbeiter/innen für Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Arbeitnehmern |
115 % |
DM 17,04 |
Tätigkeitsbereich 3
Bauschlußreinigung
Reiniger/innen vom Ecklohn B |
115 % |
DM 17,04 |
Vorarbeiter/innen vom Ecklohn B |
120 % |
DM 17,78 |
Vorarbeiter/innen von Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Arbeitnehmern vom Ecklohn B |
125 % |
DM 18,53 |
§ 3 Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge)
Es gelten folgende Ausbildungsvergütungen:
im 1. Ausbildungsjahr |
DM |
930,– |
im 2. Ausbildungsjahr |
DM |
1.115,– |
im 3. Ausbildungsjahr |
DM |
1.300,– |
§ 4 Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2000 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten beiderseitig, erstmals zum 30. April 2001, gekündigt werden.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung zu Verhandlungen zusammenzutreten.