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Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk in Nordrhein-Westfalen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 20.01.2000 (AVE-Anfang: 01.05.2000; AVE-Ende: 30.04.2001)

Nummer: 21201.188

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende

Datum: 20. Januar 2000

Vorgänger: 21201.181

Nachfolger: 21201.203

AVE
AVE Anfang 01. Mai 2000
AVE Ende 30. April 2001

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 87 vom 09. Mai 2000

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk

vom 7. April 2000

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

 

der Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 20. Januar 2000

 

für das Gebäudereiniger-Handwerk in Nordrhein-Westfalen

 

mit Wirkung vom 1. Mai 2000 für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk in Nordrhein-Westfalen

vom 20. Januar 2000

Zwischen

dem Landesinnungsverband des

Gebäudereiniger-Handwerks für das Land NRW

Frankenwerft 35, 50667 Köln

- einerseits -

und

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

Landesverband Nordrhein

Sonnenstr. 10, 40227 Düsseldorf

– andererseits –

der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

Landesverband Westfalen

Kreuzstr. 22, 44139 Dortmund

wird nachstehender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

I. Räumlich: Das Land Nordrhein-Westfalen.

II. Fachlich: Alle Betriebe des Gebäudereiniger-Handwerks.

III. Persönlich: Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.

§ 2 Lohngruppen und Löhne

Es gelten folgende Lohngruppen und Löhne ab 1.5.2000:

Tätigkeitsbereich 1

Glasreinigung und Gebäudeaußenreinigung

Fachvorarbeiter/innen 11 5% DM 25,24
Facharbeiter/innen (Ecklohn A) 100 % DM 21,95
Reiniger/innen (Ecklohn A) 90 % DM 19,76
Helfer/innen (Ecklohn A) 85 % DM 18,66

Tätigkeitsbereich 2

Unterhaltsreinigung und Gebäudeinnenreinigung

Reiniger/innen (Ecklohn B) 100 % DM 14,82
Vorarbeiter/innen (Ecklohn B) 110 % DM 16,30
Vorarbeiter/innen für Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Arbeitnehmern 115 % DM 17,04

Tätigkeitsbereich 3

Bauschlußreinigung

Reiniger/innen vom Ecklohn B 115 % DM 17,04
Vorarbeiter/innen vom Ecklohn B 120 % DM 17,78
Vorarbeiter/innen von Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Arbeitnehmern vom Ecklohn B 125 % DM 18,53

§ 3 Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge)

Es gelten folgende Ausbildungsvergütungen:

im 1. Ausbildungsjahr DM 930,–
im 2. Ausbildungsjahr DM 1.115,–
im 3. Ausbildungsjahr DM 1.300,–

§ 4 Inkrafttreten und Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2000 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten beiderseitig, erstmals zum 30. April 2001, gekündigt werden.

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung zu Verhandlungen zusammenzutreten.

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