Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Gebäudereinigerhandwerk, Bremen, Hamburg, Niedersachsen u. Schleswig-Holstein, 25.03.2003 (AVE-Anfang: 01.05.2003; AVE-Ende: 31.03.2004)
Nummer: 21201.214
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Gebäudereinigerhandwerk
Tarifgebiet: Bremen, Hamburg, Niedersachsen u. Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 25. März 2003
Vorgänger: 21201.205
Nachfolger: 21201.221
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2003
AVE Ende 31. März 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 161 vom 29. August 2003
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk
vom 19. August 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen für das Gebäudereinigerhandwerk in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. März 2003
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen mit Wirkung vom 1. Mai 2003 für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
- Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird der Lohn des Tätigkeitsbereichs 1 "Glasreinigung und Gebäudeaußenreinigung" für Fachvorarbeiter/Fachvorarbeiterinnen ausgenommen.
- Die Allgemeinverbindlicherklärung endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 30. Juni 2005.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Lohntarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk
vom 25. März 2003
Zwischen dem
Landesinnungsverband Niedersachsen des Gebäudereiniger-Handwerks, Berliner Allee 46, 30175 Hannover
und der
Landesinnung Bremen und Nord-West-Niedersachsen des Gebäudereiniger-Handwerks, Ansgaritorstraße 24, 28195 Bremen
und der
Landesinnung der Gebäudereiniger Hamburg, Bei Schuldts Stift 3, 20355 Hamburg
und der
Landesinnung Schleswig-Holstein des Gebäudereiniger-Handwerks, Rendsburger Landstraße 211, 24113 Kiel
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt am Main
wird nachstehender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
- Räumlich:Die Bundesländer Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
Betrieblich:Alle Betriebe, die folgende, dem Gebäudereiniger-Handwerk zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben:
1. |
Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, |
2. |
Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen, |
3. |
Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen, |
4. |
Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen, |
5. |
Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, |
6. |
Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, |
7. |
Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. |
Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.
- Persönlich:Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften über die Rentenversicherung der Arbeiter gemäß dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 SGB IV eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
§ 2 Lohngruppen und Löhne
Es gelten folgende Lohngruppen und Löhne:
Tätigkeitsbereich 1: |
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Glasreinigung und Gebäudeaußenreinigung |
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Fachvorarbeiter/innen |
115 % |
13,39 Euro |
Facharbeiter/innen (Ecklohn A) |
100 % |
11,64 Euro |
Reiniger/innen |
90 % |
10,48 Euro |
Helfer/innen |
85 % |
9,89 Euro |
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Tätigkeitsbereich 2: |
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Unterhaltsreinigung und Gebäudeinnenreinigung |
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Innenreiniger/innen und Unterhaltsreiniger/innen (Ecklohn B) |
100 % |
8,00 Euro |
Vorarbeiter/innen |
110 % |
8,80 Euro |
Vorarbeiter/innen für Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Arbeitnehmern |
115 % |
9,20 Euro |
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Tätigkeitsbereich 3: |
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Bauschlussreinigung |
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Bauschlussreiniger/innen |
115 % |
9,20 Euro |
Vorarbeiter/innen |
120 % |
9,60 Euro |
Vorarbeiter/innen für Arbeitsgruppen mit mehr als 15 Arbeitnehmern |
125 % |
10,00 Euro |
§ 3 Ausbildungsvergütungen
Es gelten folgende Ausbildungsvergütungssätze:
1. Ausbildungsjahr |
492,00 Euro |
2. Ausbildungsjahr |
590,00 Euro |
3. Ausbildungsjahr |
688,00 Euro |
§ 4 Inkrafttreten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2003 in Kraft und kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende, frühestens zum 30. Juni 2005, schriftlich gekündigt werden.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Fall de...