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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2026 / Zu § 3 Nr. 45 EStG

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H 3.45 Betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (§ 3 Nr. 45 EStG)

Anwendungsbereich

  • Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz (>BFH vom 21.06.2006 – XI R 50/05, BStBl II S. 715).
  • Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt (>BFH vom 23.11.2022 – VI R 50/20, BStBl II 2023 S. 584).

Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG:

Beispiel 1

Der Arbeitgeber least einen PC und überlässt dieses Gerät dem Arbeitnehmer zur ausschl. privaten Nutzung. Gegenüber dem Leasinggeber schuldet der Arbeitgeber die Leasingraten. In entsprechender Höhe wird eine Herabsetzung des Bruttogehalts vereinbart (Gehaltsumwandlung).

Da die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG keine Zusätzlichkeitsvoraussetzung enthält, ist die Herabsetzung des Bruttogehalts im Wege der Gehaltsumwandlung anzuerkennen; die Vereinbarung einer etwaigen Rückfallklausel/Ausstiegsklausel steht der Anerkennung nicht entgegen.

Beispiel 2

Der Arbeitgeber least ein Tablet und überlässt es dem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingvertrags auch zur privaten Nutzung. Außerdem übernimmt der Arbeitgeber sämtliche Verbindungsentgelte des Geräts.

Da dem Arbeitnehmer das Tablet aufgrund des Unterleasingvertrags zuzurechnen ist, handelt es sich nicht um die Zurverfügungstellung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts (>BFH vom 23.1...

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