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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2026 / H 19.9 Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

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Erben als Arbeitnehmer

Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV).

Anhang 22

Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben

Beispiel:

Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4.000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2026 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 800 € (12,8 % von 4.000 € = 512 € zzgl. 288 €) erhoben. B gibt im Jahr 2027 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3.000 €). Im Jahr 2026 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:

Im Jahr 2025 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:

Versorgungsbezüge 4.000 €
./. Versorgungsfreibetrag 512 €
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 288 €
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge 3.200 €

Durch die Weiterleitung im Jahr 2027 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1.000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag von 128 € (12,8 % von 1.000 €) zzgl. eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 288 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 584 €. Bei B sind in 2027 negative Einnahmen von 2.616 € (3.200 € ./. 584 €) anzusetzen.

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  (1) 1Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, darf i. d. R. unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden. 2Bei laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für ...

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