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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2024 / Zu § 38 EStG

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H 38.1 Steuerabzug vom Arbeitslohn

Lohnsteuerabzug

  • Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung

    Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht - auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung - befreit werden (>BFH vom 08.02.1957 - BStBl III S. 329).

  • Keine Prüfung, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt

    Der Arbeitgeber hat die Frage, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt, nicht zu prüfen (>BFH vom 24.11.1961 - BStBl III 1962 S. 37).

  • Unzutreffender Steuerabzug

    Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (>BFH vom 13.12.2007 - BStBl II 2008 S. 434).

  • Verhältnis Einbehaltungspflicht/Anzeigeverpflichtung

    Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener Anzeige hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen nicht ordnungsgemäß einbehalten (>BFH vom 09.10.2002 - BStBl II S. 884).

H 38.2 Zufluss von Arbeitslohn

Aktienoptionen

  • Bei nicht handelbaren Aktienoptionsrechten liegt weder bei Einräumung noch im Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit ein Zufluss von Arbeitslohn vor (>BFH vom 20.06.2001 - BStBl II S. 689).
  • Auch bei handelbaren Optionsrechten fließt ein geldwerter Vorteil i. d. R. erst zu, wenn die Aktien unentgeltlich oder verbilligt in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers gelangen (>BFH vom 20.11.2008 - BStBl II 2009 S. 382).
  • Bei einem entgeltlichen Verzicht auf ein Aktienankaufs- oder Vorkaufsrecht fließt ein geldwerter Vorteil nicht zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts zu (>BFH vom 19.06.2008 - BStBl II S. 826).
  • Ein geldwerter Vorteil fließt nicht zu, solange dem Arbeitnehmer eine Verfügung über die im Rahmen eines Aktienoptionsplans erhaltenen Aktie...

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