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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2024 / Zu § 3 Nr. 28 EStG

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H 3.28 Leistungen nach dem AltTZG (§ 3 Nr. 28 EStG)

Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns

Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag):

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt von 8.750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung von 3.000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3.875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:

a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns  
  Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit 8.750 €
  ./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 3.750 €
  = maßgebender Nettoarbeitslohn 5.000 €
b) Vergleichsberechnung  
  Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 8.750 €
  ./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 1.725 €
  = Zwischensumme 2.650 €
  + Mindestaufstockungsbetrag 875 €
  + freiwilliger Aufstockungsbetrag 3.000 €
  = Nettoarbeitslohn 6.525 €
Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3.000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1.525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:
Mindestaufstockungsbetrag 875 €  
+ freiwilliger Aufstockungsbetrag 3.000 €    
  abzgl. 1.525 € 1.425 €  
= steuerfreier Aufstockungsbetrag 2.350 €  
c) Abrechnung des Arbeitgebers  
  Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4.375 €
  + steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag 1.525 €
  = steuerpflichtiger Arbeitslohn 5.900 €
  ./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 2.300 €
  = Zwischensumme 3.600 €
  + steuerfreier Aufstockungsbetrag 2.350 €
  = Nettoarbeitslohn 5.950 €

Beispiel 2 (sonstiger Bezug als Aufstockungsbetrag):

Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) von 1.500 € (brutto).

Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:
- laufendes Bruttogehalt 2.000 €
- laufende steuerfreie Aufstockung (einschl. freiwilliger Aufstockung des Arbeitgebers) 650 €
- Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung) 750 €
- Aufstockungsleistung auf die Ergebnisbeteiligung 750 €
a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns  
  jährlicher laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung 48.000 €
  + sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung 1.500 €
  ./. gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 18.100 €
  = maßgebender Jahresnettoarbeitslohn 31.400 €
b) Vergleichsberechnung  
  jährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 24.000 €
  + steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit 750 €
  ./. gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 6.000 €
  = Zwischensumme 18.750 €
  + Aufstockung Ergebnisbeteiligung 750 €
  + steuerfreie Aufstockung (12 x 650) 7.800 €
  = Jahresnettoarbeitslohn 27.300 €
Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31.400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben.

Ermittlung der steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge i. S. d. § 187 SGB VI

Praxis-Beispiel

Beispiel:

Zur Vermeidung von Rentenminderungen bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ermittelt die Deutsche Rentenversicherung Bund für den Arbeitnehmer A einen maximalen Beitrag nach § 187a SGB VI von 80.000 €.

a) Der Arbeitgeber leistet Beiträge von 40.000 €, A leistet keine Beiträge.

b) Arbeitgeber und Arbeitnehmer A leisten jeweils Beiträge von 40.000 €.

Variante a)

Der gezahlte Beitrag von 40.000 € ist nach § 3 Nr. 28 lediglich bis zu 20.000 € steuerfrei (50 % von 40.000 € = 20.000 €). Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.

Variante b)

Der gezahlte Beitrag von 80.000 € ist nach § 3 Nr. 28 bis zu 40.000 € steuerfrei (50 % von 80.000 € = 40.000 €).

Progressionsvorbehalt

Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g). Zur Aufzeichnung und Bescheinigung >§ 41 Abs. 1 Satz 4 und § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

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