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(1) 1Die Lohnsteuer-Richtlinien 2023 behandeln Anwendungs- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehördensicherzustellen. 2Sie geben außerdem zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist.
(2) 1Die Lohnsteuer-Richtlinien 2023 treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und sind ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. 2Sie ersetzen die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 vom10. Dezember 2007 (BStBl I Sondernummer 1/2007), zuletzt geändert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2021 vom 3. Juni 2021 (BStBl I S. 776).
Zu § 1 EStG
H 1 Steuerpflicht
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
>R 1 EStR, H 1a EStH
Zu § 2 EStG
H 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
>R 2 EStR, H 2 EStH
Zu § 3 Nr. 1, 2 EStG
H 3.0 Steuerfreie Einnahmen
Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
>R 3.0 EStR, H 3.0 EStH
H 3.2 Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Nr. 2 EStG)
Zahlungen des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit
Leistet der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn (>BFH vom 15.11.2007 - BStBl II 2008 S. 375). Sind die Voraussetzungen von R 3.2 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, d. h. liegt kein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren vor, sind die Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn (>BFH vom 16.03.1993 - BStBl II S. 507); in diesen Fällen ist R 39b.6 Abs. 3 zu beachten.
Zu § 3 Nr. 4 EStG
H 3.4 Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 4 EStG)
(unbesetzt)
Zu § 3 Nr. 6 EStG
H 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)
Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten
§ 3 Nr. 6 ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22.01.1997 - BStBl II S. 358).
Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG
Das er...