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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2022 / Zu § 40a EStG

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H 40a.1 Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

>BMF vom 10.1.2000 (BStBl I S. 138)

Anhang 4

Arbeitstag

Als Arbeitstag i. S. d. § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG ist grundsätzlich der Kalendertag zu verstehen. Arbeitstag kann jedoch auch eine auf zwei Kalendertage fallende Nachtschicht sein (>BFH vom 28.1.1994 – BStBl II S. 421).

Arbeitsstunde

Arbeitsstunde i. S. d. § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG ist die Zeitstunde. Wird der Arbeitslohn für kürzere Zeiteinheiten gezahlt, z. B. für 45 Minuten, ist der Lohn zur Prüfung der Pauschalierungsgrenze nach § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG entsprechend umzurechnen (>BFH vom 10.8.1990 – BStBl II S. 1092).

Aufzeichnungspflichten

  • >§ 4 Abs. 2 Nr. 8 vorletzter Satz LStDV

    Anhang 22

  • Als Beschäftigungsdauer ist jeweils die Zahl der tatsächlichen Arbeitsstunden (= 60 Minuten) in dem jeweiligen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum aufzuzeichnen (>BFH vom 10.9.1976 – BStBl 1977 II S. 17).
  • Bei fehlenden oder fehlerhaften Aufzeichnungen ist die Lohnsteuerpauschalierung zulässig, wenn die Pauschalierungsvoraussetzungen auf andere Weise, z. B. durch Arbeitsnachweise, Zeitkontrollen, Zeugenaussagen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (>BFH vom 12.6.1986 – BStBl II S. 681).

Fehlerhafte Pauschalversteuerung

  • Eine fehlerhafte Pauschalbesteuerung ist für die Veranlagung zur Einkommensteuer nicht bindend (>BFH vom 10.6.1988 – BStBl II S. 981).

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn - und Einkommensteuer

>Gleich lautende Ländererlasse vom 8.8.2016 (BStBl I S. 773)

Anhang 21b

Land- und Forstwirtschaft

  • Abgrenzung Gewerbebetrieb – Betrieb der Land- und Forstwirtschaft >R 15.5 EStR
  • Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG ist zulässig, wenn ein Betrieb, der Land- und Forstwirtschaft betreibt, ausschließlich wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (>BFH vom 5.9.1980 – BStBl 19...

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