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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2022

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Zu § 1 EStG

H 1 Steuerpflicht

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

>R 1 EStR, H 1a EStH

Zu § 2 EStG

H 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

>R 2 EStR, H 2 EStH

Zu § 3 Nr. 1, 2 EStG

H 3.0 Steuerfreie Einnahmen

Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen

>R 3.0 EStR, H 3.0 EStH

H 3.2 Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Nr. 2 EStG)

Zahlungen des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit

Leistet der Arbeitgeber auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn (>BFH vom 15.11.2007 – BStBl 2008 II S. 375). Sind die Voraussetzungen von R 3.2 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt, d. h. liegt kein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren vor, sind die Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn (>BFH vom 16.3.1993 – BStBl II S. 507); in diesen Fällen ist R 39b.6 Abs. 3 zu beachten.

Zu § 3 Nr. 4 EStG

H 3.4 Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 4 EStG)

(unbesetzt)

Zu § 3 Nr. 6 EStG

H 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)

Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten

§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (>BFH vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).

Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG

ist ein Bezug, der auf Grund der Dienstzeit gewährt wird, und somit nicht nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (>BFH vom 29.5.2008 – BStBl 2009 II S. 150).

Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG

ist ein Bezug, der "versorgungshalber" gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (>BFH vom 16.1.1998 – BStBl II S. 303).

Zu § 3 Nr. 11 EStG

H 3.11 Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (§ 3 Nr. 11 EStG)

Beamte bei Postunternehmen

>§ 3 Nr. 35 EStG

Beihilfen aus öffentlichen Haushalten

Für nicht nach R 3.11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 steuerfreie Beihilfen kann eine Steuerfreiheit in Betracht kommen, soweit die Mittel aus einem öffentlichen Haushalt stammen und über die Gelder nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ...

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  • Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel
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  • TVöD-AT / § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen (VKA)
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  • Zerlegungsgesetz / §§ 2 - 6 Abschnitt 2 Zerlegung der Körperschaftsteuer
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  • TV-L - Entgeltordnung / 22.1 Ingenieure
    27
  • Lohn- u. Gehalts-TV, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 26 ... / I. Gehälter
    26
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / Besoldungsgruppe B 10
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  • Gemeindeordnung Hessen / §§ 81 - 82 Erster Titel Ortsbeiräte
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