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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2019 / Zu § 41a EStG

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H 41a.1 Lohnsteuer-Anmeldung

Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung durch das Finanzamt

Eine Erhöhung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (>BFH vom 30.10.2008 – BStBl 2009 II S. 354).

Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (>BFH vom 20.7.2005 – BStBl II S. 890).

Elektronische Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung

Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, seine Steueranmeldung dem Finanzamt grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (>BFH vom 14.3.2012 – BStBl II S. 477).

Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

>BMF vom 6.12.2017 (BStBl 2018 I S. 147), Rz. 100 ff.

Härtefallregelung

Ein Härtefall liegt vor, wenn dem Arbeitgeber die elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn ihm nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung einzurichten (>BFH vom 14.3.2012 – BStBl II S. 477).

Lohnsteuereinbehalt durch Reeder

  • Arbeitgeber i. S. d. § 41a Abs. 4 EStG ist der zum Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag(>BFH vom 13.7.2011 – BStBl II S. 986).
  • Zur Anwendung der Neuregelung des § 41a Abs. 4 EStG >BMF vom 18.5.2016 (BStBl I S. 503).

Schätzungsbescheid

Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht dem nicht entgegen (>BFH vom 7.7.2004 – BStBl II S. 1087).

H 41a.2 Abführung der Lohnsteuer

(unbesetzt)

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