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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 3 Nr. 50 EStG

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H 3.50 Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG)

Allgemeines

  • Nicht nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei

    Ersatz von Werbungskosten

    Ersatz von Kosten der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers

  • Steuerfrei ist z. B. der Ersatz von Gebühren für ein geschäftliches Telefongespräch, das der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber außerhalb des Betriebs führt.

Ersatz von Reparaturkosten

Ersetzt der Arbeitgeber auf Grund einer tarifvertraglichen Verpflichtung dem als Orchestermusiker beschäftigten Arbeitnehmer die Kosten der Instandsetzung des dem Arbeitnehmer gehörenden Musikinstruments, so handelt es sich dabei um steuerfreien Auslagenersatz (>BFH vom 28.3.2006 – BStBl II S. 473).

Garagenmiete

Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz (>BFH vom 7.6.2002 – BStBl II S. 829).

Pauschaler Auslagenersatz

führt regelmäßig zu Arbeitslohn (>BFH vom 10.6.1966 – BStBl III S. 607). Er ist nur dann steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Pauschale den tatsächlichen Aufwendungen im Großen und Ganzen entspricht (>BFH vom 2.10.2003 – BStBl 2004 II S. 129).

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