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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / H 42e Anrufungsauskunft

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Allgemeines

  • Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts dar, sondern ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. d. § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Klageweg inhaltlich überprüfen lassen. (>BFH vom 30.4.2009 – BStBl 2010 II S. 996 und vom 2.9.2010 – BStBl 2011 II S. 233).
  • >BMF vom 18.2.2011 (BStBl I S. 213), >auch zur Aufhebung/Änderung einer erteilten Anrufungsauskunft

    (Anhang 3a)

Bindungswirkung

  • Die Auskunft bindet das Finanzamt nur gegenüber dem, der sie erbeten hat. Durch eine dem Arbeitgeber erteilte Auskunft ist das Finanzamt nicht gehindert, gegenüber dem Arbeitnehmer einen für ihn ungünstigeren Rechtsstandpunkt einzunehmen (>BFH vom 28.8.1991 – BStBl 1992 II S. 107).
  • Das Wohnsitzfinanzamt ist bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Betriebsstättenfinanzamt an den Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft gebunden (>BFH vom 13.1.2011 – BStBl II S. 479).
  • Auskünfte des Betriebsstättenfinanzamts an einen Arbeitnehmer binden dessen Wohnsitzfinanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung nicht (>BFH vom 9.10.1992 – BStBl 1993 II S. 166).
  • Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstättenfinanzamt im Lohnsteuer-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der Lohnsteuer ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat (>BFH vom 16.11.2005 – BStBl 2006 II S. 210).

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