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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2006 / H 108 Verfahren bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte

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Bescheinigung der Religionsgemeinschaft

  • Die Bescheinigung der Religionsgemeinschaft auf der Lohnsteuerkarte ist verfassungsgemäß (→BVerfG vom 25.5.2001 – 1 BvR 2253/00). Dies gilt auch für die Eintragung "--" auf der Lohnsteuerkarte, aus der sich ergibt, dass der Steuerpflichtige keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (→BVerfG vom 30.9.2002 – 1 BvR 1744/02).
  • Beispiele:
Konfessionszugehörigkeit Eintragung im Feld
Arbeitnehmer Ehegatte Kirchensteuerabzug
ev rk ev rk
ev ev ev
rk – – rk
– – ev – –
– – – – – –

Bescheinigung der Steuerklasse

Die Gemeinde hat in Abschnitt I der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse (§§ 38b, 39 Abs. 3 Nr. 2 EStG) in Buchstaben zu bescheinigen. Für die Eintragung der Steuerklasse sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt (§ 39 Abs. 3b Satz 1 EStG). Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39 Abs. 3b Satz 2 EStG).

Bescheinigung der Steuerklasse II

Die Steuerklasse II ist bei einem nicht in Steuerklasse III, IV oder V gehörenden Arbeitnehmer zu bescheinigen, wenn er ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 und 2 EStG hat, und ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (→BMF vom 29.10.2004 – BStBl I S. 1042).

(Anhang 36)

Bescheinigung von Kindern

Kinder sind von der Gemeinde im allgemeinen Ausstellungsverfahren nur zu bescheinigen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es sich weder um Pflegekinder noch um Kinder eines Arbeitnehmers handelt, die zu Beginn des Kalenderjahrs Pflegekinder eines anderen Steuerpflichtigen sind. Die Bescheinigung von Kindern richtet sich nach § 32 Abs. 1 und 3 sowie nach § 39...

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