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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2004 / H 18 Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Nr. 28 EStG)

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Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns

Beispiel 1 (laufend gezahlter Aufstockungsbetrag)

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8 750 EUR nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahrs Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz beträgt 875 EUR. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3 000 EUR (Aufstockungsbetrag insgesamt 3 875 EUR). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:

a) Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns  
  Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeit 8 750 EUR
  ./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 3 750 EUR
  = maßgebender Nettoarbeitslohn 5 000 EUR
b) Vergleichsberechnung  
  Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4 375 EUR
  ./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) 1 725 EUR
  = Zwischensumme 2 650 EUR
  + Mindestaufstockungsbetrag 875 EUR
  + freiwilliger Aufstockungsbetrag 3 000 EUR
  = Nettoarbeitslohn 6 525 EUR
Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3 000 EUR ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1 525 EUR übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:
Mindestaufstockungsbetrag 875 EUR
+ freiwilliger Aufstockungsbetrag 3 000 EUR  
  abzgl. 1 525 EUR 1 475 EUR
= steuerfreier Aufstockungsbetrag 2 350 EUR
c) Abrechnung des Arbeitgebers  
  Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit 4 375 EUR
  + steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag 1 525 EUR
  = steuerpflichtiger Arbeitslohn 5 900 EUR
  ./. gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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