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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2002 / H 44 Arbeitsmittel

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Absetzung für Abnutzung

  • Außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen sind zu berücksichtigen (→BFH vom 29. 4. 1983 - BStBl II S. 586 - im Zusammenhang mit einem Diebstahl eingetretene Beschädigung an einem als Arbeitsmittel anzusehenden PKW).
  • Eine technische Abnutzung kann auch dann in Betracht kommen, wenn wirtschaftlich kein Wertverzehr eintritt (→BFH vom 31. 1. 1986 - BStBl II S. 355 - als Arbeitsmittel ständig in Gebrauch befindliche Möbelstücke).
  • Wird ein Wirtschaftsgut nach einer Nutzung außerhalb der Einkunftsarten als Arbeitsmittel verwendet, so sind die weiteren AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer nach der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in gleichen Jahresbeträgen zu bemessen. Der auf den Zeitraum vor der Verwendung als Arbeitsmittel entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (fiktive AfA) gilt als abgesetzt (→BFH vom 14. 2. 1989 - BStBl II S. 922 und vom 2. 2. 1990 - BStBl II S. 684). Dies gilt auch für geschenkte Wirtschaftsgüter (→BFH vom 16. 2. 1990 - BStBl II S. 883).
  • Der Betrag, der nach Umwidmung eines erworbenen oder geschenkten Wirtschaftsguts zu einem Arbeitsmittel nach Abzug der fiktiven AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer verbleibt, kann aus Vereinfachungsgründen im Jahr der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts als Arbeitsmittel in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, wenn er 800 DM nicht übersteigt (→BFH vom 16. 2. 1990 - BStBl II S. 883).

Angemessenheit

Aufwendungen für ein Arbeitsmittel können auch dann Werbungskosten sein, wenn sie zwar ungewöhnlich hoch, aber bezogen auf die berufliche Stellung und die Höhe der Einnahmen nicht unangemessen sind.

→ BFH vom 10. 3. 1978 (...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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