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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2002 / H 41 Umzugskosten

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Aufgabe der Umzugsabsicht

Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (→BFH vom 24. 5. 2000 - BStBl II S. 584).

Berufliche Veranlassung

Ein Wohnungswechsel ist beruflich veranlasst,

 

1.

wenn durch ihn eine →erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann (→BFH vom 6. 11. 1986 - BStBl 1987 II S. 81). Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist,

 

2.

wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (→BFH vom 28. 4. 1988 - BStBl II S. 777), oder

 

3.

wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit durchgeführt wird oder

 

4.

wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird (→BFH vom 4. 12. 1992 - BStBl 1993 II S. 722).

Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich unbeachtlich (→BFH vom 22. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 494).

Doppelte Haushaltsführung

→R 43 LStR

Eheschließung

Erfolgt ein Umzug aus Anlass einer Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen (→BFH vom 23. 3. 2001 - BStBl II S. 585).

Erhebliche Verkürzung

  • Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung u...

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