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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2002 / H 31 Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)

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(1-4)

50-EUR-Freigrenze

  • Für die Feststellung, ob die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG überschritten wird, sind die in einem Kalendermonat zufließenden und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile - auch soweit hierfür Lohnsteuer nach § 39b Abs. 2 und 3 EStG einbehalten wird - zusammenzurechnen. Außer Ansatz bleiben Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder Abs. 3 EStG oder nach § 19a EStG zu bewerten sind, sowie Zinsvorteile im Sinne des Absatzes 11 (→BMF vom 9.7.1997 - BStBl II S. 735).
  • Zu den Aufzeichnungserleichterungen für Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG → § 4 Abs. 3 Satz 2 LStDV .

Durchschnittswerte der von Luftfahrtsunternehmen gewährten Flüge

→ gleichlautende Ländererlasse vom 7.12.2000 (BStBl I S. 1572)

Geltung der Sachbezugswerte

  • Die Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
  • Die Sachbezugswerte gelten nicht, wenn die vorgesehenen Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden; in diesen Fällen sind grundsätzlich die Barvergütungen zu versteuern (→BFH vom 16.3.1962 - BStBl III S. 284).

Sachbezugswerte im Bereich der Seeschiffahrt und Fischerei

→Gleichlautende Erlasse der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, die im BStBl I veröffentlicht werden.

(5-6)

Erholungsheim

Wird ein Arbeitnehmer in einem Erholungsheim des Arbeitgebers oder auf Kosten des Arbeitgebers zur Erholung in einem anderen Beherbergungsbetrieb untergebracht oder verpflegt, so ist die Leistung mit dem entsprechenden Pensionspreis eines vergleichbaren Beherbergungsbetriebs am selben Ort zu bewerten; dabei können jedoch Preisabschläge in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer z.B. nach der Hausordnung Bedingungen unterworfen wird, die für Hotels und Pensionen allgemein nicht gelten (→BFH vom 18.3.1960 - BStBl III S. 237).

Persönliche Bedürfnisse des Arbeitnehmers

Persönliche Bedürfnisse des Arbeitnehmers, z.B. hinsichtlich der Größe der Wohnung, sind bei der Höhe des Mietwerts nicht zu berücksichtigen (→BFH vom 8.3.1968 - BStBl II S. 435 und vom 2.10.1968 - BStBl 1969 II S. 73).

Steuerfreie Mietvorteile

→R 23a

(7)

Begriff der Mahlzeit

Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (→BFH vom 21.3.1975 - BStBl II S. 486 und vom 7.11.1975 - BStBl 1976 II S. 50).

Essenmarken

Beispiele zu R 31 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. b

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 1 EUR. Die Mahlzeit kostet 2 EUR.

Preis der Mahlzeit 2,00 EUR
./. Wert der Essenmarke 1,00 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
Sachbezugswert der Mahlzeit (2002) 2,51 EUR
./. Zahlung des Arbeitnehmers 1,00 EUR
Verbleibender Wert 1,51 EUR
Anzusetzen ist der niedrigere Wert der Essenmarke 1,00 EUR

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit einem Wert von 3 EUR. Die Mahlzeit kostet 3 EUR.

Preis der Mahlzeit 3,00 EUR
./. Wert der Essenmarke 3,00 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 0,00 EUR
Sachbezugswert der Mahlzeit (2002) 2,51 EUR
Zahlung des Arbeitnehmers 0,00 EUR
Verbleibender Wert 2,51 EUR
Anzusetzen ist der Sachbezugswert 2,51 EUR

Essenmarken und Barlohnverzicht

  • Änderung des Arbeitsvertrags

    Wird der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken erhält, so vermindert sich dadurch der Barlohn in entsprechender Höhe (→BFH vom 20.8.1997 - BStBl II S. 667).

    Beispiel:

    Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer monatlich 15 Essenmarken. Im Arbeitsvertrag ist der Barlohn von 3 500 EUR im Hinblick auf die Essenmarken um 60 EUR auf 3 440 EUR herabgesetzt worden.

    1. Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 5 EUR, so ist dem Barlohn von 3 440 EUR der Wert der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert (15 × 2,51 EUR =) 37,65 EUR hinzuzurechnen.
    2. Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 6 EUR, so ist dem Barlohn von 3 440 EUR der Verrechnungswert der Essenmarken (15 × 6 EUR =) 90 EUR hinzuzurechnen.
  • Keine Änderung des Arbeitsvertrags

    Ohne Änderung des Arbeitsvertrags führt der Austausch von Barlohn durch Essenmarken nicht zu einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Barlohns. In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Mahlzeit oder Essenmarke anzusehen und von dem für die Essenmarke maßgebenden Wert abzusetzen.

    Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 3 500 EUR erhält von seinem Arbeitgeber 15 Essenmarken. Der Arbeitsvertrag bleibt unverändert. Der Arbeitnehmer zahlt für die Essenmarken monatlich 60 EUR.

    1. Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 6 EUR ausgewiesen.

      Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt den Sachbezugswert von 2,51 EUR um mehr als 3,10 EUR. Die Essenmarken sind deshalb mit ihrem Verrechnungswert anzusetzen:

      15 Essenmarken × 6 EUR 90,00 EUR
      ./. Entgelt des Arbeitnehmers 60,00 EUR
      Vorteil 30,00 EUR

      Dieser ist dem bisherigen Arbe...

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