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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2002 / H 30 Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG)

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Abgrenzung Sonntags-/Feiertagszuschlag - Nachtzuschlag

Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer beginnt seine Nachtschicht am Sonntag, dem 1. Mai um 22 Uhr und beendet sie am 2. Mai um 7 Uhr.

Für diesen Arbeitnehmer sind Zuschläge zum Grundlohn bis zu folgenden Sätzen steuerfrei:

  • 175 v. H. für die Arbeit am 1. Mai in der Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr (25 v. H. für Nachtarbeit und 150 v. H. für Feiertagsarbeit),
  • 190 v. H. für die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (40 v. H. für Nachtarbeit und 150 v. H. für Feiertagsarbeit),
  • 25 v. H. für die Arbeit am 2. Mai in der Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr.

Abgrenzung Spätarbeitszuschlag - andere Lohnzuschläge

Praxis-Beispiel

Auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein Arbeitnehmer für die Arbeit in der Zeit von 18 bis 22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und für die in der Zeit von 19 bis 21 Uhr verrichteten Arbeiten eine Gefahrenzulage. Der für die Zeit von 20 bis 22 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist ein nach § 3b EStG begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit. Die Gefahrenzulage wird nicht für die Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt und ist deshalb auch insoweit kein Nachtarbeitszuschlag im Sinne des § 3b EStG, als sie für die Arbeit in der Zeit von 20 bis 21 Uhr gezahlt wird.

Aufteilung von Mischzuschlägen

→BFH vom 13. 10. 1989 - BStBl 1991 II S. 8

Bereitschaftsdienste

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3b EStG sind Lohnzuschläge, die für die Arbeit in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden (→BFH vom 24.11.1989 - BStBl 1990 II S. 315 betr. Zuschläge für ärztliche Bereitschaftsdienste).

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, dass die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären (→BFH vom 19....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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