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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2002 / H 129 Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

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Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

→BMF vom 10.1.2000 (BStBl I S. 138)

Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält eine Sonderzuwendung von 2 500 EUR. Er vereinbart mit dem Arbeitgeber, dass hiervon 1 752 EUR für einen Direktversicherungsbeitrag verwendet werden. Der Direktversicherungsbeitrag soll pauschal versteuert werden. Der Arbeitnehmer trägt die pauschale Lohnsteuer.

Sonderzuwendung 2 500 EUR
abzügl. Direktversicherungsbeitrag 1 752 EUR
nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu besteuern 748 EUR
Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer 1 752 EUR

Allgemeines

  • Der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen nur die Arbeitgeberleistungen im Sinne des § 40 b EStG zugunsten von Arbeitnehmern oder früheren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen (→BFH vom 7.7.1972 - BStBl II S. 890).
  • Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG ist auch dann zulässig, wenn die Zukunftssicherungsleistung erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb erbracht wird und er bereits in einem neuen Dienstverhältnis steht (→BFH vom 18.12.1987 - BStBl 1988 II S. 554).
  • Pauschalbesteuerungsfähig sind jedoch nur Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber auf Grund ausschließlich eigener rechtlicher Verpflichtung erbringt (→BFH vom 29.4.1991 - BStBl II S. 647).
  • Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 b EStG ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber für den Ehegatten eines verstorbenen früheren Arbeitnehmers eine Lebensversicherung abschließt oder wenn bei einer Versicherung das typische Todesfallwagnis und - bereits bei Vertragsabschluss - das Rentenwagnis ausgeschlossen worden sind. Hier liegt begrifflich keine Direktversicherung i.S. des § 40 b EStG vor (→BFH vom 9.11.1990 - BStBl 1991 II S. 189).
  • Die Pauschalierung setzt allgemein voraus, dass die Zukunftssicherungsleistungen aus...

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