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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2002

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H 1 Einkommensteuerpflicht

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

H 2 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der festzusetzenden Einkommensteuer

→R 3, 4 EStR

H 3 (unbesetzt)

H 4 Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 3 Nr. 2 EStG)

Zahlungen des Arbeitgebers an das Arbeitsamt

Zahlungen des Arbeitgebers, die die Voraussetzungen von R 4 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn (→BFH-Urteil vom 16.3.1993 - BStBl II S. 507); in diesen Fällen ist R 119 Abs. 4 zu beachten.

H 5 Kapitalabfindungen auf Grund der Beamten-(Pensions-)gesetze (§ 3 Nr. 3 EStG)

Beispiele zu Kapitalabfindungen

  • Ausgleichszahlungen nach § 48 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -,
  • Kapitalabfindungen nach den §§ 28 bis 35, die Ausgleichszahlung nach § 38 Abs. 1 und der einmalige Betrag nach § 77 des Soldatenversorgungsgesetzes,
  • Kapitalabfindungen nach den §§ 43 bis 46 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,
  • Witwenabfindungen nach § 21 BeamtVG,
  • einmalige Unfallentschädigungen nach § 43 BeamtVG.

H 6 Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§ 3 Nr. 4 EStG)

(unbesetzt)

H 7 Geld- und Sachbezüge an Wehrpflichtige und Zivildienstleistende (§ 3 Nr. 5 EStG)

(unbesetzt)

H 8 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)

Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten

§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (→ BFH vom 22.1.1997 - BStBl II S. 358).

Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG

ist ein Bezug, der "versorgungshalber" gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (→ BFH vom 16.1.1998 - BStBl II S. 303).

H 9 Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG)

Abfindung in Teilbeträgen

Nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Abfindungen können in einer Summe, in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt werden (→ BFH vom 11.1.1980 - BStBl II S. 205).

Abgeltung vertraglicher Ansprüche

Keine Abfindungen sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt hat (→ BFH vom 17.5.1977 - BStBl II S. 735, vom 13.10.1978 - BStBl 1979 II S. 155 und vom 24.4.1991 - BStBl II S. 723). D...

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