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Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2000 / H 119 Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen

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Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden (→§ 50 Abs. 1 Satz 5 EStG ).

Beispiele:

A.

Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes

Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1 200 DM an einen Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte folgendes bescheinigt ist:

  1. Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1.1. bis 10.4., Arbeitslohn 8 000 DM,
  2. Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1.5. bis 15.5., Arbeitslohn 1 600 DM.

Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1. Juni in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juni bis August ein Monatsgehalt von 2 400 DM bezogen, außerdem erhielt er am 20. August einen sonstigen Bezug von 500 DM. Vom 1. September an erhält er ein Monatsgehalt von 2 800 DM zuzüglich eines weiteren (13.) Monatsgehalts am 1. Dezember.

Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:

Arbeitslohn 1.1. bis 31.5. (8 000 DM + 1 600 DM) 9 600 DM
Arbeitslohn 1.6. bis 31.8. (3 x 2 400 DM + 500 DM) 7 700 DM
Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. voraussichtlich (4 x 2 800 DM) 11 200 DM
  28 500 DM

Das 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.

B.

Berechnung der Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug

Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 10 000 DM. Der Arbeitnehmer ist am 28.2. in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 4 600 DM. Seit dem 1.3. erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 1 800 DM. Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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