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Lohnsteuer-Richtlinien 2004 / R 143. Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

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(1) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer durchführen, die

 

1.

während des Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben und

 

2.

am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in seinen Diensten stehen oder zu diesem Zeitpunkt von ihm Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen.

2In die Feststellung, ob die Voraussetzung der Nummer 1 erfüllt ist, sind auch Zeiträume einzubeziehen, für die der Arbeitnehmer laufenden Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis erhalten hat. 3Beginnt oder endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Laufe des Kalenderjahrs, so darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.

 

(2) Hat sich im Laufe des Kalenderjahrs der Jahresfreibetrag geändert, so ist vom Jahresarbeitslohn der zuletzt auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Jahresfreibetrag abzuziehen.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) Beantragt der Arbeitnehmer, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG in den Lohnsteuer-Jahresausgleich einzubeziehen (→ § 42b Abs. 2 Satz 2 EStG), so gehören die Entschädigungen und Vergütungen zum Jahresarbeitslohn, für den die Jahreslohnsteuer zu ermitteln ist.

Lohnsteuer-Jahresausgleich

 

(5) 1Bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber nach § 42b Abs. 1 EStG einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen darf, darf der Arbeitgeber den Jahresausgleich mit der Ermittlung der Lohnsteuer für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum zusammenfassen (→ § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG). 2Hierbei ist die Jahreslohnsteuer nach § 42b Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG zu ermitteln und der Lohnsteuer, die von dem Jahresarbeitslohn erhoben worden ist, gegenüberzustellen. 3Übersteigt die ermittelte Jahreslohnsteuer die e...

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