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Lohnsteuer-Richtlinien 2001 / R 117. Altersentlastungsbetrag

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(1) Vom laufenden Arbeitslohn ist höchstens der sich aus § 24a EStG ergebende, auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des Altersentlastungsbetrags abzuziehen. 2Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung ist der Jahresbetrag mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit 1/30 anzusetzen. 3Dabei darf der sich hiernach ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Pfennigbetrag aufgerundet werden, z. B. höchstens monatlich 310 DM, wöchentlich 72,40 DM, täglich 10,35 DM. 4R 116 Abs. 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. 5Bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ist ein Altersentlastungsbetrag nicht abzuziehen (→ § 50 Abs. 1 EStG).

 

(2) 1Wird Arbeitslohn als sonstiger Bezug gezahlt, so ist § 39b Abs. 3 EStG anzuwenden. 2Danach darf der Altersentlastungsbetrag von dem sonstigen Bezug nur abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht verbraucht ist. 3Wird laufender Arbeitslohn erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr ein Altersentlastungsbetrag bereits bei sonstigen Bezügen berücksichtigt worden ist, so darf der Arbeitgeber den steuerfreien Höchstbetrag von 3 720 DM bei den laufenden Bezügen nur berücksichtigen, soweit er sich bei den sonstigen Bezügen nicht ausgewirkt hat. 4Von Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach §§ 40 bis 40b EStG mit Pauschsteuersätzen erhoben wird, darf der Altersentlastungsbetrag nicht abgezogen werden.

 

(3) Durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 wird die steuerliche Behandlung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer nicht berührt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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