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Lohnsteuer-Richtlinien 1999 / Abschn. 72. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

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Allgemeines

 

(1) Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören nach den →BFH-Urteilen vom 22.3.1985 (BStBl II S. 529, 532) als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt.

Betriebsveranstaltung

 

(2) 1Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. 2Ob die Veranstaltung vom Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat durchgeführt wird, ist unerheblich. 3Eine Betriebsveranstaltung setzt grundsätzlich voraus, daß die Möglichkeit der Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht (→BFH-Urteil vom 9.3.1990 – BStBl II S. 711). 4Veranstaltungen, die nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, können Betriebsveranstaltungen sein, wenn sich die Begrenzung des Teilnehmerkreises nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. 5Als Betriebsveranstaltungen sind deshalb auch solche Veranstaltungen anzuerkennen, die z. B.

 

1.

jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs, z. B. Abteilung, durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können (→BFH-Urteil vom 4.8.1994 – BStBl 1995 II S. 59),

 

2.

nur für alle im Ruhestand befindlichen früheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet werden (Pensionärstreffen),

 

3.

nur für solche Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im Unternehmen ein Arbeitnehmerjubiläum im Sinne des § 3 Abs. 1 LStDV gefeiert haben oder in Verbindung mit der Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern). Dabei ist es unschädli...

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