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Lohnsteuer-Richtlinien 1999 / Abschn. 31. Bewertung der Sachbezüge ( § 8 Abs. 2 EStG )

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Allgemeines

 

(1) 1Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu, so sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen (→ LStR 115). 2Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachbezüge ist deren Geldwert maßgebend. 3Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern. 4Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln (Absatz 2) oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (Absatz 3). 5Besondere Bewertungsvorschriften gelten nach § 8 Abs. 3 EStG für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit diese Sachbezüge nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden (dazu → LStR 32), sowie nach § 19a Abs. 8 EStG für den Bezug für Vermögensbeteiligungen (dazu → LStR 77).

Einzelbewertung von Sachbezügen

 

(2) 1Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte (Absatz 3) festgesetzt sind und die nicht nach § 8 Abs. 3 EStG (LStR 32) zu bewerten sind, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeortim Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. 2Das ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. 3Er schließt die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein. 4Bietet der Arbeitgeber die zu bewertende Ware oder Dienstleistung unter vergleichbaren Bedingungen in nicht unerheblichem Umfang fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als dem üblichen Preis an, ist d...

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