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Lohnsteuer-Richtlinien 1999 / Abschn. 30. Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ( § 3b EStG )

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Allgemeines

 

(1) 1Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, daß die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären (→BFH-Urteil vom 19.3.1997 – BStBl II S. 577). 2§ 3b EStG ist auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn nach § 40a EStG pauschal versteuert wird. 3Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3b EStG sind Lohnzuschläge, die für die Arbeit in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden (→BFH-Urteil vom 24.11.1989 – BStBl 1990 II S. 315 betr. Zuschläge für ärztliche Bereitschaftsdienste). 4Auf die Bezeichnung der Lohnzuschläge kommt es nicht an. 5Die Barabgeltung eines Freizeitanspruchs oder eines Freizeitüberhangs oder Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingter Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge.

Praxis-Beispiel

Auf Grund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein Arbeitnehmer für die Arbeit in der Zeit von 18 bis 22 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und für die in der Zeit von 19 bis 21 Uhr verrichteten Arbeiten eine Gefahrenzulage. Der für die Zeit von 20 bis 22 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist ein nach § 3b EStG begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit. Die Gefahrenzulage wird nicht für die Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt und ist deshalb auch insoweit kein Nachtarbeitszuschlag im Sinne des § 3b EStG, als sie für die Arbeit in der Zeit von 20 bis 21 Uhr gezahlt wird.

7Die Steuerfreiheit nach § 3b EStG setzt voraus, daß neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt wird. 8Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder eine...

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