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Lohnsteuer-Richtlinien 1999 / Abschn. 23. Jubiläumszuwendungen § 3 Nr. 52 EStG, § 3 LStDV)

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Allgemeines

 

(1) 1Eine Jubiläumszuwendung in Geld oder Geldeswert ist nur im Rahmen des § 3 LStDV steuerfrei. 2Sie muß im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerjubiläum oder dem Geschäftsjubiläum und zusätzlich zu den Bezügen gegeben werden, auf die der Arbeitnehmer ohnehin einen Rechtsanspruch hat (→BFH-Urteil vom 12.3.1993 – BStBl II S. 521). 3Zur Einbehaltung der Lohnsteuer bei einer steuerpflichtigen Jubiläumszuwendung wird auf die LStR 115 Abs. 2 und 119 Abs. 5 hingewiesen.

Arbeitnehmerjubiläum

 

(2) 1Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Jubiläumszuwendung und dem Arbeitnehmerjubiläum ist im allgemeinen gewahrt, wenn die Jubiläumszuwendung innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Jubiläum oder anläßlich einer Betriebsfeier zur Ehrung aller Jubilare innerhalb von zwölf Monaten nach dem Jubiläum gewährt wird. 2Darüber hinaus ist bei einem 40-, 50- oder 60jährigen Arbeitnehmerjubiläum der zeitliche Zusammenhang auch dann gewahrt, wenn statt dessen ein anderer Zeitpunkt zum Anlaß für die Zuwendung genommen wird, der höchstens fünf Jahre vor den bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt; wird die Zuwendung bei voller Ausschöpfung des Fünfjahreszeitraums anläßlich des 35-, 45- oder 55jährigen Jubiläums gegeben, so ist der zeitliche Zusammenhang auch dann noch gewahrt, wenn die Zuwendung innerhalb von drei Monaten vor dem maßgebenden Jubiläum gewährt wird. 3Die Steuerfreiheit tritt jedoch nur dann ein, wenn innerhalb des Fünfjahreszeitraums im Anschluß an eine steuerfreie Jubiläumszuwendung keine weitere steuerfreie Jubiläumszuwendung gewährt wird. 4Will der Arbeitgeber z. B. einem Arbeitnehmer sowohl zum 35jährigen als auch zum 40jährigen Jubiläum etwas zuwenden, kann er wählen, auf welche Zuwendung § 3 Abs. 1 Nr. 3 LStDV angewendet werden soll. 5Deshalb ist eine vo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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