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Lohnsteuer-Richtlinien 1999 / Abschn. 106. Lohnzahlung durch Dritte, Trinkgelder

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Lohnzahlung durch Dritte

 

(1) 1Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nur dann zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet, wenn er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist (→BFH-Urteil vom 13.3.1974 – BStBl II S. 411). 2Er hat aber auch dann die Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten, wenn ein Dritter tatsächlich oder rechtlich in die Auszahlung des Arbeitslohns eingeschaltet wird. 3Der Arbeitgeber ist deshalb z. B. auch dann zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet, wenn der Arbeitslohn von einem Dritten ausgezahlt wird und zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. Organverhältnis (→BFH-Urteil vom 21.2.1986 – BStBl II S. 768), oder der Dritte in der praktischen Auswirkung nur die Stellung einer zahlenden Kasse hat, z. B. selbständige Kasse zur Zahlung von Unterstützungsleistungen (→BFH-Urteil vom 28.3.1958 – BStBl III S. 268) oder von Erholungsbeihilfen (→BFH-Urteil vom 27.1.1961 – BStBl III S. 167). 4Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Dritte im Inland oder im Ausland ansässig ist. 5Zur Behandlung der Mitarbeiterbeteiligung an den Liquidationseinnahmen der Chefärzte vgl. BMF-Schreiben vom 27.4.1982 (BStBl I S. 530) und Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, vgl. Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 27.9.1993 (BStBl I S. 814) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder.

 

(2) 1Auch wenn zwischen dem Arbeitgeber und einem Arbeitslohn zahlenden Dritten keine Beziehungen im Sinne des Absatzes 1 bestehen, so hat der Arbeitgeber dennoch die Lohnsteuer einzubehalten und die damit verbundenen sonstigen Pflichten zu erfüllen, wenn der Arbeitslohn von einem Dritten

 

1.

im Rahmen des D...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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