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Lohnsteuer-Richtlinien 1996

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Einführung

(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 1996 enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.

(2) Die Lohnsteuer-Richtlinien 1996 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, welche nach dem 31. Dezember 1995 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1995 zufließen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.[1]

[1] Die Lohnsteuer-Richtlinien 1993 vom 7. Oktober 1992 (Bundessteuerblatt I Sondernummer 3/1992) werden aufgehoben. Sie sind mit den Abweichungen, die sich aus der Änderung von Rechtsvorschriften für die Zeit bis 31. Dezember 1995 ergeben, letztmals weiter anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 1996 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1996 zufließen (Artikel 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug von Arbeitslohn).

1. Einkommensteuerpflicht

1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland entsandte deutsche Staatsangehörige, die Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung sind - einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen -, soweit die Voraussetzung des§ 1 Abs. 2 EStG erfüllt ist. 2Für einen ausländischen Ehegatten gilt dies auch, wenn er die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt.

2. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der festzusetzenden Einkommensteuer

Zur Ermittlu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)

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