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Lohnsteuer-Richtlinien 1996 / 67. Arbeitnehmer

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(1) 1Wer Arbeitnehmer ist, ist unter Beachtung der Vorschriften des § 1 LStDV nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. 2Wegen der Abgrenzung der für einen Arbeitnehmer typischen fremdbestimmten Tätigkeit von selbständiger Tätigkeit siehe die in den BFH-Urteilen vom 14.6.1985 (BStBl II S. 661 betr. kurzfristig engagierte Werbedamen) und vom 18.1.1991 (BStBl II S. 409 betr. Einsatz von qualifizierten Mitarbeitern eines Auftragnehmers) aufgeführten Merkmale. 3Danach können für eine Arbeitnehmereigenschaft insbesondere folgende Merkmale sprechen:

  • persönliche Abhängigkeit
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
  • feste Arbeitszeiten
  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
  • feste Bezüge
  • Urlaubsanspruch
  • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
  • Überstundenvergütung
  • zeitlicher Umfang der Dienstleistungen
  • Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
  • kein Unternehmerrisiko
  • keine Unternehmerinitiative
  • kein Kapitaleinsatz
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
  • Eingliederung in den Betrieb
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
  • Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

4Diese Merkmale ergeben sich regelmäßig aus dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 14.12.1978 - BStBl 1979 II S. 188 betr. Rundfunkermittler, vom 20.2.1979 - BStBl II S. 414 betr. Apotheker-Vertreter und vom 24.7.1992 - BStBl 1993 II S. 155 betr. Stromableser). 5Dabei sind die für oder gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale ih...

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