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Lohnsteuer-Richtlinien 1996 / 43. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

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Doppelte Haushaltsführung

 

(1) 1Eine doppelte Haushaltsführung haben nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG Arbeitnehmer, die beruflich außerhalb des Ortes, an dem sie einen eigenen Hausstand (Absatz 3) unterhalten, beschäftigt sind und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung (Absatz 4) haben. 2Eine Zweitwohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts steht einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort gleich. 3Das Beziehen der Zweitwohnung oder die mit der Begründung einer Zweitwohnung verbundene Aufteilung einer Haushaltsführung auf zwei Wohnungen muß durch die berufliche Beschäftigung veranlaßt gewesen sein (BFH-Urteile vom 2.12.1981 - BStBl 1982 II S. 297 und 323 sowie vom 22.9.1988 - BStBl 1989 II S. 293). 4Wenn dies zutrifft, ist es unerheblich, ob in der Folgezeit auch die Beibehaltung beider Wohnungen beruflich veranlaßt ist (BFH-Urteil vom 30.9.1988 - BStBl 1989 II S. 103). 5Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die berufliche Beschäftigung nach Abschnitt 37 Abs. 3 als Dienstreise anzuerkennen ist.

Berufliche Veranlassung

 

(2) 1Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlaßt. 2Es ist gleichgültig, ob die Zweitwohnung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wechsel des Beschäftigungsorts, nachträglich (BFH-Urteil vom 9.3.1979 - BStBl II S. 520) oder im Rahmen eines Umzugs aus einer privat begründeten Zweitwohnung (BFH-Urteil vom 26.8.1988 - BStBl 1989 II S. 89) bezogen worden ist. 3Eine beruflich veranlaßte Aufteilung einer Haushaltsführung liegt auch in den Fällen vor, in denen der eigene Hausstand nach der Eheschließung am Beschäftigungsort des ebenfalls berufstätigen Ehegatten begründet (BFH-Urteile vom...

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