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Lohnsteuer-Richtlinien 1996 / 135. Lohnsteuerbescheinigung

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Lohnsteuerbescheinigungen auf der Lohnsteuerkarte

 

(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, auf der Lohnsteuerkarte dieses Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben. 2Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf den Lohnsteuerkarten dieses Kalenderjahrs für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben, deren Lohnsteuerkarten ihm vorliegen. 3Dabei hat der Arbeitgeber stets die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr und die Anzahl der im Lohnkonto vermerkten Großbuchstaben U (Abschnitt 131) anzugeben. 4Der Arbeitnehmer darf die Eintragungen des Arbeitgebers nicht ändern.

Bescheinigung des Bruttoarbeitslohns

 

(2) Bei der Bescheinigung des Bruttoarbeitslohns ist folgendes zu beachten:

 

1.

1Es ist der Gesamtbetrag des Bruttoarbeitslohns - einschließlich des Werts der Sachbezüge - zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. 2Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. 3Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem umgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. 4Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) gekürzt werden. 5Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen. 6Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG zu kürzen.

 

2.

Bei der Bescheinigung des Bruttoarbeitslohns sind nicht anzugeben

 

a)

ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 N...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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