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Lohnsteuer-Richtlinien 1996 / 129. Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

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Pauschalbesteuerungsfähige Leistungen

 

(1) 1Der Lohnsteuerpauschalierung unterliegen nur die Arbeitgeberleistungen im Sinne des § 40 b EStG zugunsten von Arbeitnehmern oder früheren Arbeitnehmern (vgl. BFH-Urteil vom 7.7.1972 - BStBl II S. 890) und deren Hinterbliebenen. 2Für diese Leistungen kann andererseits die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vorgenommen werden, selbst wenn sie als sonstige Bezüge gewährt werden (§ 40 b Abs. 4 EStG ). 3Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 b EStG ist auch dann zulässig, wenn die Zukunftssicherungsleistung erst nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb erbracht wird und er bereits in einem neuen Dienstverhältnis steht (BFH-Urteil vom 18.12.1987 - BStBl 1988 II S. 554). 4Wegen der Anerkennung von Zukunftssicherungsleistungen bei Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten vgl. R 41 Abs. 11 EStR.

 

(2) 1Für die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 b EStG kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge oder Zuwendungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund von Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern anstelle des geschuldeten Barlohns erbracht werden. 2Dies gilt selbst dann, wenn der Barlohn so weit herabgesetzt wird, daß aus der Barlohnkürzung nicht nur die Zukunftssicherungsleistung, sondern zugleich die pauschale Steuer finanziert werden kann; die durch die Barlohnkürzung finanzierte pauschale Steuer stellt keinen zusätzlichen Arbeitslohn dar. 3Pauschalbesteuerungsfähig sind jedoch nur Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber auf Grund ausschließlich eigener rechtlicher Verpflichtung erbringt (BFH-Urteil vom 29.4.1991 - BStBl II S. 647).

 

(3) 1Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einem inländisc...

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