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Lohnsteuer-Richtlinien 1996 / 128. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte

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(1) 1Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a EStG ist sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Teilzeitbeschäftigte zulässig. 2Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Pauschalierung ist von den Merkmalen auszugehen, die sich für das einzelne Dienstverhältnis ergeben. 3Es ist nicht zu prüfen, ob der Teilzeitbeschäftigte noch in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber steht. 4Für einen Teilzeitbeschäftigten kann die Lohnsteuer auch dann pauschaliert werden, wenn der Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber ein betriebliches Ruhegeld bezieht, das dem normalen Lohnsteuerabzug unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 27.7.1990 - BStBl II S. 931). 5Übt der Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber neben seiner Haupttätigkeit eine Nebentätigkeit mit den Merkmalen einer Teilzeitbeschäftigung aus, ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 a Abs. 4 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. 6Die Pauschalierung der Lohnsteuer muß nicht einheitlich für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer durchgeführt werden; der Arbeitgeber kann die Pauschalierung auf bestimmte Arbeitnehmer beschränken (BFH-Urteil vom 3.6.1982 - BStBl II S. 710). 7Es ist jedoch nicht zulässig, im Laufe eines Kalenderjahrs zwischen der Regelbesteuerung und der Pauschalbesteuerung zu wechseln, wenn dadurch allein die Ausnutzung der mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Frei- und Pauschbeträge erreicht werden soll (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.1991 - BStBl 1992 II S. 695). 8Der Arbeitgeber darf die Pauschalbesteuerung nachholen, solange keine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben ist, eine Lohnsteuer-Anmeldung noch berichtigt werden kann und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 9Eine fehlerhafte Pauschalbesteuerung ist für die Veranlagung zur Einkommensteuer ...

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