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Lohnsteuer-Richtlinien 1993 / 9. Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG)

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(1) 1Abfindungen sind Entschädigungen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere des Verlustes des Arbeitsplatzes, erhält. 2Sie können in einer Summe, in Teilbeträgen oder in fortlaufenden Beträgen ausgezahlt werden (BFH-Urteil vom 11. 1. 1980 - BStBl II S. 205). 3Nicht zu den Abfindungen gehören andere Bezüge, die lediglich aus Anlaß der Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden. 4Wird bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses eine Gratifikation oder eine besondere Zuwendung geleistet, so ist dies keine Abfindung (vgl. BFH-Urteil vom 18. 9. 1991 - BStBI 1992 II S. 34 betreffend tarifliches Übergangsgeld). 5Keine Abfindungen sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt hat (BFH-Urteile vom 17. 5. 1977 - BStBl II S. 735, vom 13. 10. 1978 - BStBI 1979 II S. 155 und vom 24. 4. 1991 - BStBl II S. 723). 6Zahlungen, mit denen entgangene Verdienstmöglichkeiten für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten werden, sind in der Regel Abfindungen (BFH-Urteil vom 13. 10. 1978 - a. a. O.). 7Es ist unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlung der Abfindung beruht; auch Abfindungen, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, sind unter den in § 3 Nr. 9 EStG aufgeführten Voraussetzungen steuerfrei. 8Zu den Abfindungen gehören auch Vorruhestandsleistungen (BFH-Urteil vom 11. 1. 1980 - BStBl II S. 205), insbesondere das Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsgesetz und Übergangsgelder, die auf Grund tarifvertraglicher Regelungen an Angestellte des öffentlichen Dienstes gezahlt werden (BFH-Urteil vom 18.9.1991 -a. a. 0.); Satz 4 und Absatz 2 bleiben unberührt. 9§ 3 Nr. 9 ESt...

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