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Lohnsteuer-Richtlinien 1993 / 69. Dienstverhältnisse von Ehegatten

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(1) 1Werden Ehegatten bei demselben Arbeitgeber tätig, so ist steuerlich grundsätzlich ein eigenes Dienstverhältnis jedes Ehegatten gegenüber dem Arbeitgeber anzunehmen. 2Wird für die Tätigkeit beider Ehegatten eine einheitliche Vergütung gewährt, so ist diese für die Berechnung der Lohnsteuer erforderlichenfalls im Wege der Schätzung auf die Ehegatten aufzuteilen.

 

(2) 1Wegen der zwischen Ehegatten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann ein Ehegatte in dem Unternehmen des anderen Ehegatten auf familienrechtlicher, aber auch gesellschaftsrechtlicher Grundlage oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses mitarbeiten. 2Nur soweit ein Dienstverhältnis ernsthaft vereinbart und dementsprechend tatsächlich durchgeführt wird, kann der mitarbeitende Ehegatte Arbeitnehmer sein mit der Folge, daß eine Vergütung für ihn Arbeitslohn und für den Arbeitgeber-Ehegatten Betriebsausgabe ist. 3Die vertragliche Gestaltung und ihre Durchführung muß auch unter Dritten üblich sein (BFH-Urteil vom 17. 7. 1984 - BStBI 1986 II S. 48). 4Der Arbeitsvertrag ist nicht durchführbar, wenn sich Ehegatten, die beide einen Betrieb unterhalten, wechselseitig verpflichten, mit ihrer vollen Arbeitskraft jeweils im Betrieb des anderen tätig zu sein (BFH-Urteil vom 26. 2. 1969 - BStBl II S. 315). 5Demgegenüber können wechselseitige Teilzeitarbeitsverträge anerkannt werden, wenn die Vertragsgestaltungen insgesamt einem Fremdvergleich standhalten (BFH-Urteil vom 12. 10. 1988 - BStBI 1989 II S. 354). 6Erforderlich ist eine eindeutige Vereinbarung und klare Trennung der sich für die Ehegatten aus der Ehe ergebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse von den sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen. 7Mehrere Jahre vor der Ehe abgeschlossene ernsthafte Arbeitsverträge zwischen den Ehegat...

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