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Lohnsteuer-Richtlinien 1993 / 55. Wahlrecht bei Bausparbeiträgen

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(1) 1Das Wahlrecht, für Bausparbeiträge den Sonderausgabenabzug oder eine Wohnungsbauprämie in Anspruch zu nehmen, kann für die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt werden. 2Haben mehrere Mitglieder einer Höchstbetragsgemeinschaft (§ 3 Abs. 2 WoPG) Bausparbeiträge geleistet, so kann das Wahlrecht von diesen Personen nur einheitlich und gemeinsam ausgeübt werden (§ 10 Abs. 4 EStG, § 2 b WoPG). 3Eine Höchstbetragsgemeinschaft bilden der Bausparer, sein Ehegatte und seine unter 18 Jahre alten Kinder. 4Gehen beim Finanzamt sowohl ein Antrag auf Sonderausgabenabzug von Bausparbeiträgen als auch ein Antrag auf Wohnungsbauprämie ein, so hat der zuerst gestellte Antrag Vorrang.

 

(2) 1Das Wahlrecht zugunsten des Sonderausgabenabzugs von Bausparbeiträgen wird dadurch ausgeübt, daß der Bausparer in der Einkommensteuererklärung einen ausdrücklichen Antrag auf Berücksichtigung der Sonderausgaben stellt; im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren und bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann der Sonderausgabenabzug für Bausparbeiträge nicht berücksichtigt werden. 2Die Wahl zugunsten einer Prämie nach dem WoPG wird dadurch ausgeübt, daß der Prämienberechtigte einen Antrag auf Gewährung einer Prämie stellt. 3Der Antrag wird mit dem Eingang beim Finanzamt, und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Unternehmen oder Institut, wirksam (vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 1972 - BStBl 1973 II S.99). 4Da die Mitglieder einer Höchstbetragsgemeinschaft eine Einheit bilden, schränkt der Antrag einer Person die Wahlmöglichkeit der anderen ein. 5Es ist deshalb zugunsten des Sparers davon auszugehen, daß ein Prämienantrag oder der Sonderausgabenabzug von Bausparbeiträgen mit bindender Wirkung für alle Mitglieder der Höchstbetragsgemeinschaft, soweit sie Aufwe...

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