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Lohnsteuer-Richtlinien 1993 / 45. Arbeitszimmer

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1Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei Arbeitnehmern nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn feststeht, daß das Zimmer so gut wie ausschließlich für berufliche Zwecke benutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21.1. 1966 - BstBI III S. 219 und Beschluß des BFH vom 10. 3. 1970 - BStBl II S. 458). 2Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers gehört nicht, daß Art und Umfang der Tätigkeit des Arbeitnehmers einen besonderen häuslichen Arbeitsraum erfordern (vgl. BFH-Urteil vom 26. 4. 1985 - BStBl II S. 467). 3Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn für das normale Wohnbedürfnis kein hinreichender Raum zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer ständig durchquert werden muß, um andere privat genutzte Räume der Wohnung zu erreichen (BFH-Urteil vom 18. 10. 1983 - BStBI 1984 II S. 110); die private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist dagegen von untergeordneter Bedeutung, wenn es nur durchquert werden muß, um z. B. das Schlafzimmer zu erreichen (BFH-Urteil vom 19. 8. 1988 - BStBl II S. 1000). 4Wegen der berücksichtigungsfähigen Kosten dem Grunde und der Höhe nach, wenn das Arbeitszimmer in einem selbstgenutzten Haus oder in einer selbstgenutzten Eigentumswohnung gelegen ist, siehe BFH-Urteil vom 18. 10. 1983 (BStBl 1984 II S. 112). 5Die anteiligen Kosten des Arbeitszimmers richten sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche einschließlich des Arbeitszimmers (BFH-Urteil vom 10. 4. 1987 - BStBl II S. 500). 6Liegt das Arbeitszimmer in einer den Ehegatten gemeinsam gehörenden Wohnung, einem gemeinsamen Einfamilienhaus oder einer gemeinsamen Eigentumswohnung, so sind die auf das Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen einschließlic...

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