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Lohnsteuer-Richtlinien 1993 / 42. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

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(1) 1Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur in begrenztem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden. 2Abzugsbeschränkungen gelten bei Aufwendungen für

 

1.

mehrere Fahrten an einem Arbeitstag (s. Absatz 2),

 

2.

Fahrten von und zu verschiedenen Wohnungen (s. Absatz 3) und

 

3.

Fahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen, Motorrad oder Motorroller (s. Absätze 4 bis 6).

3Der Werbungskostenabzug ist nicht davon abhängig, daß die Fahrtkosten notwendig waren. 4Die für das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anzusetzenden Fahrtkosten sind auch dann abziehbar, wenn bei der Wahl eines anderen Verkehrsmittels oder Beförderungstarifs geringere Werbungskosten entstanden wären (BFH-Urteil vom 25. 9. 1970 - BStBI 1971 II S. 55).

 

(2) Aufwendungen für mehr als eine arbeitstägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem Dienstverhältnis sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nur als Werbungskosten abziehbar, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte

 

1.

wegen eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit, z. B. abends, am arbeitsfreien Wochenende oder als Krankenhausarzt während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, oder

 

2.

wegen einer um mindestens vier Stunden unterbrochenen regelmäßigen Arbeitszeit zweimal täglich aufsuchen muß.

 

(3) 1Als Ausgangspunkt für die Fahrten kommt jede Wohnung des Arbeitnehmers in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er seine Arbeitsstätte aufsucht. 2Als Wohnung ist z. B. auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Gartenhaus, ein auf eine gewisse Dauer abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft anzusehen, nicht dagegen ein Hotelzimmer oder ...

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