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Lohnsteuer-Richtlinien 1993 / 122. Besteuerung des Nettolohns

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(1) 1Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so sind die von ihm übernommenen Abzugsbeträge Teile des Arbeitslohns, die dem Nettolohn zur Steuerermittlung hinzugerechnet werden müssen. 2Die Lohnsteuer ist aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. 3Auch in diesen Fällen bleibt gemäß § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer Steuerschuldner (BFH-Urteil vom 19. 12. 1960 - BStBI 1961 III S. 170). 4Zur Frage des Vorliegens einer Netto- oder Bruttolohnvereinbarung wird auf das BFH-Urteil vom 18. 1. 1957 (BStBl III S. 116) hingewiesen. 5Soweit der Arbeitgeber für die Nettolohnabrechnung kein maschinelles Verfahren anwendet, hat er aus der für die Steuerklasse des Arbeitnehmers maßgebenden Spalte der Lohnsteuertabelle durch Abtasten den Bruttoarbeitslohn zu ermitteln, der, vermindert um die Lohnsteuer, den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. 6Die aus dem Bruttoarbeitslohn berechnete Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber abzuführen.

Beispiel A:

Rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, im Jahr 1992 Nettolohn 2 500 DM monatlich, Steuerklasse I. Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuer. Die Lohnsteuer würde 1992 ohne Übernahme durch den Arbeitgeber 322,58 DM betragen. Der zu ermittelnde Bruttoarbeitslohn liegt aber unter Berücksichtigung der übernommenen Lohnsteuer über 2 822,58 DM. Der genaue Betrag ist im Wege des Abtastens anhand der Tabelle wie folgt zu ermitteln:

Bei einem Bruttoarbeitslohn von 2 938,65 DM (Stufengrenze) beträgt die Lohnsteuer 438,08 DM. Nach Abzug dieses Betrags verbleibt ein Nettolohn von 2 500,57 DM, der nur um 0,57 DM über dem vereinbarten Nettolohn liegt. Zieht man nun vom Bruttoarbeitslohn von 2 938,65 DM den Betrag von 0,57 DM ab = 2 938,08 DM und berechnet von d...

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