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Lohnsteuer-Richtlinien 1993 / 103. Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen

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(1) 1Die Höchstbeträge von 600 DM und 1200 DM im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten für Mitgliedsbeiträge und Spenden (Zuwendungen) an politische Parteien nach § 34 g Nr. 1 EStG und für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen nach § 34 g Nr. 2 EStG gesondert und nebeneinander. 2Als Ausgabe gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 3Zur Bewertung von Sachzuwendungen wird auf § 10 b Abs. 3 EStG hingewiesen.

 

(2) 1Über den nach § 34 g Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Betrag (1 200 DM oder 2 400 DM) hinausgehende Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien können als Sonderausgaben nach § 10 b Abs. 2 EStG abziehbar sein. 2Dazu wird auf Abschnitt 62 hingewiesen. 3Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 34 g Nr. 1 EStG kommt es nicht darauf an, daß Spenden an eine Partei oder den Gebietsverband im Rechenschaftsbericht der Partei verzeichnet sind, weil ihr Gesamtwert in dem Kalenderjahr 40 000 DM übersteigt.

 

(3) 1Die Tarifermäßigung nach § 34g Nr. 2 EStG wird nur für Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen in der Rechtsform des eingetragenen oder des nichtrechtsfähigen Vereins gewährt. 2Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 2 EStG ist nicht möglich. 3Der Zweck einer unabhängigen Wählervereinigung ist auch dann als ausschließlich auf die in § 34 g Nr. 2 Buchstabe a EStG genannten politischen Zwecke gerichtet anzusehen, wenn sie gesellige Veranstaltungen durchführt, die im Vergleich zu ihrer politischen Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, und wenn eine etwaige wirtschaftliche Betätigung ihre politische Tätigkeit nicht überwiegt. 4Ihr Zweck ist dagegen zum Beispiel nicht ausschließlich auf die politische Tätigkeit gerichtet, wenn sie neben dem politisch...

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